Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 396/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Angelobung der Senatsmitglieder und Ersatzmitglieder
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die/der Senatsvorsitzende hat den von einer Interessenvertretung entsendeten Senatsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihrer Tätigkeit abzunehmen und diese auf die Vertraulichkeit der Senatssitzungen und die Verschwiegenheitspflichten hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Tatsache der Angelobung eines Senatsmitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist zu protokollieren.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2011
Dokumentnummer
NOR40056870