Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
21.10.2004 bis 28.03.2011 — BGBl. II Nr. 396/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute20.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 275/2013
§ 1029.03.201119.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 102/2011
§ 1021.10.200428.03.2011 BGBl. II Nr. 396/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

21.10.2004BGBl. II Nr. 396/2004

Außerkrafttretensdatum

28.03.2011danach: BGBl. II Nr. 102/2011

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Verfahren bei Erstellung von Gutachten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Ein Antrag oder ein Verlangen gemäß Paragraph 11, GBK/GAW-Gesetz ist nach Vorbereitung der für die Beratung dieser Angelegenheit erforderlichen Unterlagen auf die Tagesordnung einer Sitzung des für die Behandlung zuständigen Senates zu setzen. Der Entwurf eines Gutachtens ist der abschließenden Beratung durch den zuständigen Senat zu unterziehen, der schriftliche Entwurf ist den Senatsmitgliedern gemeinsam mit der Ladung zur Senatssitzung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Erstellt der Senat nach Beratung des Antrages oder des Verlangens und der allfälligen Anhörung von Auskunftspersonen ein Gutachten, so ist dieses in vollem Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2011

Gesetzesnummer

20003659

Dokumentnummer

NOR40056878