Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinische Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 409/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Abnahmeprüfungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Mit der Durchführung von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen dürfen betraut werden:
Hersteller- und Lieferfirmen für die von ihnen vertriebenen Produkte,
dafür akkreditierte Stellen,
Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes.
(2)Absatz 2,Funktionsprüfungen der Filmverarbeitung dürfen neben den in Abs. 1 Genannten auch vom Bewilligungsinhaber oder dessen Personal durchgeführt werden.Funktionsprüfungen der Filmverarbeitung dürfen neben den in Absatz eins, Genannten auch vom Bewilligungsinhaber oder dessen Personal durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Personen, die Abnahme- oder Teilabnahmeprüfungen durchführen, müssen eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 1 erfolgreich absolviert haben; sofern sie einer der in Abs. 1 Z 1 genannten Firmen angehören oder die Prüfungen als Ziviltechniker gemäß Abs. 1 Z 4 durchführen, auch eine Ausbildung in Qualitätssicherung gemäß Anlage 2. Die Ausbildung kann sich jeweils auf die betreffenden Fachgebiete beschränken.Personen, die Abnahme- oder Teilabnahmeprüfungen durchführen, müssen eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 1 erfolgreich absolviert haben; sofern sie einer der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Firmen angehören oder die Prüfungen als Ziviltechniker gemäß Absatz eins, Ziffer 4, durchführen, auch eine Ausbildung in Qualitätssicherung gemäß Anlage 2. Die Ausbildung kann sich jeweils auf die betreffenden Fachgebiete beschränken.
(4)Absatz 4,Die Ermittlung und Festlegung der Bezugswerte für die nachfolgenden Konstanzprüfungen sind Teil von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen und haben im Rahmen oder als Abschluss dieser Prüfungen unter Beiziehung des Bewilligungsinhabers oder dessen Personal zu erfolgen.
Schlagworte
Herstellerfirma
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010
Dokumentnummer
NOR40056994