Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinische Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 409/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Strahlendiagnostik
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Strahlendiagnostischen Expositionen sind diagnostische Referenzwerte gemäß Anlage 3 zu Grunde zu legen.
(2)Absatz 2,Bei beständiger Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte für Röntgenuntersuchungen sind Abhilfemaßnahmen zu treffen. Wesentliche Abweichungen von den diagnostischen Referenzwerten für die Nuklearmedizin sind nur in begründeten Fällen zulässig.
(3)Absatz 3,Die überweisende Person hat bestehende Überweisungskriterien für strahlendiagnostische Anwendungen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010
Dokumentnummer
NOR40056998