Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinische Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 409/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
9. Abschnitt
Röntgeneinrichtungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß § 21 betrieben werden.Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß Paragraph 21, betrieben werden.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von Abs. 1 ist nur der Betrieb vonAusgenommen von Absatz eins, ist nur der Betrieb von
zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen ohne Möglichkeit zur Fernaufnahme,
ortsveränderlichen Röntgeneinrichtungen für Diagnostik mit Nennspannungen bis 150 Kilovolt, sofern dafür eine medizinische Notwendigkeit besteht und
In allen Fällen muss jedoch der Strahlenschutz für Dritte durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein.
(3)Absatz 3,Röntgendiagnostische Einrichtungen müssen eine Einrichtung zur Bestimmung und Anzeige einer Größe besitzen, die der anwendenden Fachkraft Auskunft über die Menge der während des radiologischen Verfahrens von der Einrichtung erzeugten Strahlung gibt. Ausgenommen davon sind Einrichtungen, deren Betrieb vor dem 13. Mai 2000 bewilligt wurde.
(4)Absatz 4,Röntgendurchleuchtungseinrichtungen müssen mit einer automatischen Dosisleistungsregelung ausgestattet sein.
(5)Absatz 5,In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde eine Dokumentation der Einschaltzeiten oder die Anbringung einer Einrichtung zur automatischen Registrierung der Betriebsstunden oder der Röhrenbelastung vorschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010
Dokumentnummer
NOR40057006