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§ 22 MedStrSchV

Fassungen
01.01.2005 bis 28.06.2010 — BGBl. II Nr. 409/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2229.06.201005.02.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2017
§ 2201.01.200528.06.2010 BGBl. II Nr. 409/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 409/2004

Außerkrafttretensdatum

28.06.2010

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

9. Abschnitt
Röntgeneinrichtungen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß Paragraph 21, betrieben werden.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von Absatz eins, ist nur der Betrieb von
    1. Ziffer eins
      zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen ohne Möglichkeit zur Fernaufnahme,
    2. Ziffer 2
      ortsveränderlichen Röntgeneinrichtungen für Diagnostik mit Nennspannungen bis 150 Kilovolt, sofern dafür eine medizinische Notwendigkeit besteht und
    3. Ziffer 3
      Knochendensitometern.
    In allen Fällen muss jedoch der Strahlenschutz für Dritte durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein.
  3. Absatz 3,Röntgendiagnostische Einrichtungen müssen eine Einrichtung zur Bestimmung und Anzeige einer Größe besitzen, die der anwendenden Fachkraft Auskunft über die Menge der während des radiologischen Verfahrens von der Einrichtung erzeugten Strahlung gibt. Ausgenommen davon sind Einrichtungen, deren Betrieb vor dem 13. Mai 2000 bewilligt wurde.
  4. Absatz 4,Röntgendurchleuchtungseinrichtungen müssen mit einer automatischen Dosisleistungsregelung ausgestattet sein.
  5. Absatz 5,In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde eine Dokumentation der Einschaltzeiten oder die Anbringung einer Einrichtung zur automatischen Registrierung der Betriebsstunden oder der Röhrenbelastung vorschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010

Gesetzesnummer

20003681

Dokumentnummer

NOR40057006