Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinische Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 409/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
10. Abschnitt
Betriebsvorschriften für Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
Schutz der untersuchten Person bei Röntgenuntersuchungen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Bei Röntgenuntersuchungen ist die Strahleneintrittsfläche so klein wie möglich zu halten.
(2)Absatz 2,Die Dauer einer Röntgendurchleuchtung ist auf das für die Untersuchung unumgängliche Ausmaß zu beschränken. Außer in begründeten Fällen ist die automatische Dosisleistungsregelung zu verwenden.
(3)Absatz 3,Röntgenuntersuchungen von Personen, die auf Grund gesetzlicher Anordnungen jedoch ohne spezielle Indikation für den Einzelnen erfolgen, Reihenuntersuchungen und Zahnröntgenuntersuchungen dürfen nicht im Wege von Durchleuchtungen durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Durchleuchtungen ohne Röntgenbildverstärker oder äquivalente Techniken sind nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010
Dokumentnummer
NOR40057007