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§ 33 MedStrSchV

Fassungen
01.01.2005 bis 28.06.2010 — BGBl. II Nr. 409/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3329.06.201005.02.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2017
§ 3301.01.200528.06.2010 BGBl. II Nr. 409/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 409/2004

Außerkrafttretensdatum

28.06.2010

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

14. Abschnitt
Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Medizin

Bestimmungen für nuklearmedizinische Betriebe

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Räume eines nuklearmedizinischen Betriebes, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, müssen so abgeschirmt sein, dass außerhalb dieser Räume die in Anlage 4 angeführten Ortsdosiswerte nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2,Befindet sich die Bedienungseinrichtung für ein Messgerät im Patientenmessraum, muss die Einhaltung des in Anlage 4 für Orte, an denen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten können, angeführten Ortsdosiswertes durch entsprechende Abschirmungen oder ausreichenden Abstand sichergestellt sein.
  3. Absatz 3,Die Verabreichung offener radioaktiver Stoffe hat in eigens dafür vorgesehenen Räumen zu erfolgen, sofern nicht aus methodischen Gründen andere Erfordernisse vorliegen.
  4. Absatz 4,Werden offene radioaktive Stoffe einem Patienten zur Therapie verabreicht, sind die Bestimmungen des Paragraph 30, entsprechend anzuwenden.

Zusätzlich gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Bis zu der nach Ziffer 4, möglichen Entlassung ist der Patient in einem eigenen Raum stationär unterzubringen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 30, entsprechend anzuwenden sind.
  2. Ziffer 2
    Ausscheidungen von stationären Patienten sind wie radioaktive Abfälle zu behandeln.
  3. Ziffer 3
    Ist eine Verlegung des Patienten auf eine andere Abteilung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig, so hat der Bewilligungsinhaber dafür zu sorgen, dass den Erfordernissen des Strahlenschutzes auch auf dieser Abteilung entsprochen wird.
  4. Ziffer 4
    Der Patient darf erst entlassen werden, wenn die durch die verabreichte Aktivität, unter Einhaltung der gemäß Paragraph 17, Absatz 6, zu gebenden Verhaltensregeln, verursachte effektive Dosis pro Jahr für:
    1. Litera a
      unbeteiligte Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert,
    2. Litera b
      Familienangehörige des Patienten ein Millisievert und
    3. Litera c
      wissentlich und willentlich helfende Personen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, drei Millisievert
    nicht überschreitet.
  5. Ziffer 5
    Dem Patienten ist bei seiner Entlassung eine Hinweiskarte auszufolgen, in der mindestens das verabreichte Radionuklid und dessen Aktivität samt Bezugszeitpunkt eingetragen ist. Diese Karte ist während mindestens zehn effektiver Halbwertszeiten des verabreichten radioaktiven Stoffes stets mitzuführen.
  1. Absatz 5,Ist es auf Grund hoher, zu diagnostischen Zwecken verabreichter Aktivitäten erforderlich, sind die Bestimmungen des Paragraph 30, entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 6,Die ambulante Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zu diagnostischen Zwecken ist nur dann zulässig, wenn die in Absatz 4, Ziffer 4, angeführten Dosisbeschränkungen eingehalten werden.
  3. Absatz 7,Ist im Einzelfall die Einhaltung der gemäß Paragraph 17, Absatz 6, zu gebenden Verhaltensregeln nicht zu erwarten, und ist somit eine Gefährdung anderer Personen nicht auszuschließen, dürfen dem Patienten keine radioaktiven Stoffe verabreicht werden.
  4. Absatz 8,Geräte zur Messung der zu verabreichenden Aktivitäten sind in die Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme einzubeziehen.

Schlagworte

Qualitätssicherungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010

Gesetzesnummer

20003681

Dokumentnummer

NOR40057017