Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1996Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 302Paragraph 302
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Flaggen und Bälle
§ 3.02.Paragraph 3 Punkt 02,
(1)Absatz eins,Die Farben der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Bälle dürfen nicht verblaßt oder schmutzig sein. Die Flaggen müssen rechteckig und mindestens 60 cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen bei Fahrgastschiffen einen Durchmesser von mindestens 50 cm haben, für Schiffe der Berufsfischer einen solchen von mindestens 30 cm.
(2)Absatz 2,Anstelle von Flaggen können Tafeln gleicher Größe und Farbe verwendet werden. Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057061