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§ 601 BSO

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 419/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 363/2013
§ 60101.01.200231.12.2013 BGBl. II Nr. 419/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 601

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 419/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 363/2013

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Abschnitt römisch sechs
FAHRREGELN

Allgemeine Verhaltensregeln

Paragraph 6 Punkt 01,

  1. Absatz eins,Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregelen erforderlich wird, deutlich und rechtzeitig auszuführen.
  2. Absatz 2,Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder aus anderen Gründen in der sicheren Führung eines Fahrzeuges behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen.
  3. Absatz 3,Das Verbot gemäß Absatz 2, gilt insbesondere bei einer Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Bei Fahrgastschiffen oder Güterschiffen gilt dieses Verbot bereits ab einer Menge von 0,05 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Schlagworte

Atemalkoholkonzentration

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057078