Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1996Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 605Paragraph 605
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Ausweichpflichtige Fahrzeuge
§ 6.05.Paragraph 6 Punkt 05,
Abweichend von § 6.04 und unbeschadet des § 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen Abweichend von Paragraph 6 Punkt 04 und unbeschadet des Paragraph 6 Punkt 03, müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen
den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden alle anderen Fahrzeuge,
den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10 Abs. 1 führen, alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge und Schleppverbände,den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Paragraph 3 Punkt 10, Absatz eins, führen, alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge und Schleppverbände,
den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10 Abs. 1 führen,den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Paragraph 3 Punkt 10, Absatz eins, führen,
den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10 Abs. 1 führen, sowie Segelfahrzeuge.den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Paragraph 3 Punkt 10, Absatz eins, führen, sowie Segelfahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057082