Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1996Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1206Paragraph 1206
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Inhalt des Schifferpatents
§ 12.06.Paragraph 12 Punkt 06,
(1)Absatz eins,Das Schifferpatent muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort, Geburtsdatum und Unterschrift des Patentinhabers,
Bedingungen und Auflagen.
ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung.
(2)Absatz 2,Ist ein Schifferpatent verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057123