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§ 1403 BSO

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 419/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1403 heute01.01.2006 § → § BGBl. III Nr. 142/2005
§ 140301.01.200231.12.2005 BGBl. II Nr. 419/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1403

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 419/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. III Nr. 142/2005

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Untersuchung

Paragraph 14 Punkt 03

  1. Absatz eins,Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Einzelheiten der Untersuchung werden durch die Behörde festgelegt.
  2. Absatz 2,Eine Untersuchung kann entfallen, wenn durch eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle nachgewiesen ist, daß Bau und Ausrüstung des Fahrzeuges den Vorschriften entsprechen.
  3. Absatz 3,Bei Vergnügungsfahrzeugen und deren sicherheitsrelevanten Bauteilen, für die die Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie festgestellt worden ist und die mit einem CE-Kennzeichen versehen sind, beschränkt sich die erstmalige Untersuchung auf die Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 13 Punkt 05, 13 Punkt 10 und 13 Punkt 11 a, Der Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie und der CE-Kennzeichnung ist durch Vorlage der Konformitätserklärungen nach Anhang römisch fünfzehn der Sportboot-Richtlinie zu erbringen. Die zuständige Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis, dass die Vorschriften der Paragraphen 13 Punkt 05 und 13 Punkt 10 erfüllt sind, anerkennen, sofern Gleichwertigkeit mit den diesbezüglichen Anforderungen dieser Verordnung gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057150