Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1404Paragraph 1404
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen
§ 14.04. (1) Zugelassene Fahrzeuge sind in bestimmten
Zeitabständen erneut zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die Fristen
für die Nachuntersuchung betragen bei
a) Fahrgastschiffen ................................ 2 Jahre,
b) anderen Fahrzeugen .............................. 3 Jahre.
Die Behörde kann in besonderen Fällen andere Fristen für die Nachuntersuchung festsetzen.
(2)Absatz 2,Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die in der Zulassungsurkunde angegebenen baulichen Merkmale oder die Stabilität beeinflusst, muß das Fahrzeug erneut untersucht werden (Sonderuntersuchung).
(3)Absatz 3,Ergeben sich Zweifel, ob ein Fahrzeug den Vorschriften entspricht, kann die Behörde von Amts wegen eine Untersuchung anordnen (Untersuchung von Amts wegen).
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057151