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§ 1603 BSO

Fassungen
01.04.1976 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 93/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1603 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 363/2013
§ 160301.01.200631.12.2013 § → § BGBl. III Nr. 142/2005
§ 160301.04.197631.12.2005 BGBl. Nr. 93/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1603

Inkrafttretensdatum

01.04.1976BGBl. Nr. 93/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. III Nr. 142/2005

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Übergangsvorschriften

Paragraph 16 Punkt 03,

  1. Absatz eins,Nach bisherigem Recht erteilte Schifferpatente gelten weiter.
  2. Absatz 2,Für Fahrzeuge, die nach bisherigem Recht ohne Schifferpatent geführt werden konnten, gilt die Patentpflicht nach Paragraph 12 Punkt 01, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
  3. Absatz 3,Nach bisherigem Recht ausgestellte Urkunden über die Zulassung gelten als Zulassungsurkunden weiter. Die Zulassungen von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlöschen unbeschadet der Vorschriften der Abschnitte römisch dreizehn und römisch vierzehn sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
  4. Absatz 4,Fahrzeuge, für die Urkunden über die Zulassung nach bisherigem Recht bestehen, müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung erneut untersucht werden, soweit in den Urkunden keine kürzeren Fristen festgelegt sind.
  5. Absatz 5,Fahrzeuge, die nach bisherigem Recht nicht zulassungspflichtig waren und nunmehr einer Zulassung bedürfen, müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung untersucht und zugelassen werden.
  6. Absatz 6,Die bisher geltenden Schiffahrtszeichen müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch die in Anlage B vorgeschriebenen Schiffahrtszeichen ersetzt werden; sie behalten solange ihre bisherige Bedeutung.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057158