Rechtstracker.at

Anl. 2 BSO

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 419/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2 heute01.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 40/2022
Anl. 201.01.200631.03.2022 § → § BGBl. III Nr. 142/2005
Anl. 201.01.200231.12.2005 BGBl. II Nr. 419/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 419/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. III Nr. 142/2005

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

                                                        Anlage B

                                                       __________

Schiffahrtzeichen

Allgemeines

  1. Ziffer eins
    Die Schiffahrtszeichen mit Ausnahme der gelben Bojen nach Buchstabe G sind so zu gestalten, daß ihre projizierte Form derjenigen der Anlage entspricht. Sie sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser mindestens 0,80 m beträgt.

  1. Ziffer 2
    Sofern die Rückseite nicht als Schiffahrtszeichen dargestellt wird, ist sie in weißer Farbe zu halten

  1. Ziffer 3
    Die Schiffahrtszeichen können bei Nacht angeleuchtet werden.

A. Verbotszeichen

A.1. Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserflächen

  1. Litera a
    für Fahrzeuge aller Art Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar) *1)

  1. Litera b
    für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
    Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

  1. Litera c
    Verbot des Wasserskifahrens
    Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

  1. Litera d
    Verbot des Segelsurfbrettfahrens
    Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
A.2. Überholverbot
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

A.3. Verbot des Begegnens und Überholverbot

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

A.4. Liegeverbot

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

A.5. Ankerverbot

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

A.6. Festmacheverbot

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

A.7. Wendeverbot

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

A.8. Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

A.9. Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

B. Gebotszeichen

B.1. Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

B.2. Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

B.3. Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit nicht zu

überschreiten

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

B.4. Gebot, ein Schallzeichen zu geben

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

B.5. Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

C. Zeichen für Einschränkungen

C.1. Beschränkte Durchfahrtshöhe

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

C.2. Beschränkte Durchfahrtsbreite

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

C.3. Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich Fahrzeuge vom Ufer entfernt halten sollen

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

D. Empfehlende Zeichen

D.1. Empfohlene Durchfahrtsöffnung bei Brücken

  1. Litera a
    für Verkehr in beiden Richtungen
    Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

  1. Litera b
    für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind
    Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
oder
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

D.2. Empfehlung, sich auf der mit „grün“ bezeichneten

Fahrwasserseite zu halten

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E. Hinweiszeichen

E.1. Erlaubnis zum Stilliegen

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E.2. Erlaubnis zum Ankern

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E.3. Ende eines Verbots oder Gebots

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E.4. Erlaubnis zum Wasserskifahren

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E.5. Erlaubnis zum Segelsurfbrettfahren

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E.6. Kennzeichen der Mindestwassertiefen

Bei 2,5 m am Konstanzer Pegel ist seewärts der markierten Stelle eine Mindestwassertiefe von 2 m.

Die Zahl auf der Tafel entspricht der in der Bodensee-Schiffahrtskarte der Vereinigten Schiffahrtsverwaltungen eingetragenen Ordnungsnummer

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E.7. Kennzeichen der Untiefen und Schiffahrtshindernisse

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E.8. Schiffahrtshindernisse und Absperrungen können auch mit

einem weißen Blitz- oder Blinklicht versehen werden.

F. Zusätzliche Tafeln, Schilder und Aufschriften

Die Hauptzeichen können durch zusätzliche Tafeln, Schilder oder Aufschriften insbesondere wie folgt ergänzt werden:

  1. Ziffer eins
    Schilder, welche die Entfernung angeben, nach der die durch das Hauptzeichen angezeigte Vorschrift oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiel:

Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h nach 1000 m nicht zu überschreiten

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

  1. Ziffer 2
    Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.

Beispiel:

Erlaubnis zum Stilliegen

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

  1. Ziffer 3
    Schilder, welche ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter den Hauptzeichen angebracht.

Beispiel:

Anhalten zwecks Zollabfertigung

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

G. Gelbe Bojen; Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen, für die besondere Anordnungen bestehen

  1. Litera a
    Beispiel:
    Gesperrte Wasserflächen für Fahrzeuge aller Art Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

  1. Litera b
    Beispiel:
    Für das Wasserskifahren zugelassener Bereich
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar) *2)

H. Starkwind- und Sturmwarnungen

H.1. Starkwindwarnung

Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit zirka 40 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten. Starkwindwarnungen weisen auf starke Windböen zwischen 25 und 33 Knoten hin (ab Beaufort 6).

H.2. Sturmwarnung

Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit zirka 90 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten. Sturmwarnungen kündigen das Auftreten von Windböen ( 34 Knoten an (Beaufort 8 und größer).

_____________________________________________________________________

*1) Zwei Lichtzeichen

*2) Die äußeren Bojen müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen

Schlagworte

Blitzlicht, Starkwindwarnung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057161