Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
30.10.2004 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 412/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.200731.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 72/2008 · aufgehoben
§ 730.10.200430.06.2007 BGBl. II Nr. 412/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Interventionsverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.10.2004BGBl. II Nr. 412/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 72/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Prüfung der Beschaffenheit des angelieferten Getreides

Paragraph 7, (1) Der Lagerhalter oder der Beauftragte der AMA hat vor der Einlagerung die Beschaffenheit des angelieferten Getreides zu prüfen. Getreide, das die Qualitätskriterien der Intervention nicht erfüllt, darf nicht eingelagert oder mit Getreide, das für die Intervention bestimmt oder bereits übernommen wurde, zusammen gelagert werden.

  1. Absatz 2,Lagerhalter und Verkäufer haben nach den Methoden der Internationalen Gesellschaft für Getreidewissenschaft und –Technologie (ICC) bei jeder Anlieferung Proben zu ziehen.
  2. Absatz 3,Aus den Durchschnittsmustern ist mit Hilfe eines Probenteilers ein repräsentatives Muster der Partie (Kontraktmuster) von mindestens
    1. Ziffer eins
      fünf kg bei Gerste und Mais
    2. Ziffer 2
      zehn kg bei Weichweizen und Hartweizen
    herzustellen.
  3. Absatz 4,Ist der Verkäufer bei der Probenahme oder der Herstellung des Durchschnittsmusters nicht anwesend, so gelten die vom Lagerhalter oder vom Beauftragten der AMA getroffenen Feststellungen und die erstellten Durchschnittsmuster als verbindlich.

Gesetzesnummer

20003690

Dokumentnummer

NOR40057182