Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Getreide-Interventionsverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 412/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kaufpreis und Bezahlung
§ 12. (1) Im Falle der Übernahme des Getreides auf dem Lager auf dem es sich zum Zeitpunkt des Angebots befindet (Loco-Intervention), sind die vereinbarten Auslagerungskosten vom Interventionspreis abzuziehen.Paragraph 12, (1) Im Falle der Übernahme des Getreides auf dem Lager auf dem es sich zum Zeitpunkt des Angebots befindet (Loco-Intervention), sind die vereinbarten Auslagerungskosten vom Interventionspreis abzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Zahlung hat bargeldlos zwischen dem 30. und 35. Kalendertag nach der Übernahme durch Überweisung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Erstattung der Transportpauschale im Falle der Destination erfolgt nach der Transportpauschalenregelung
beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 3,50 Euro/t zuzüglich 4,50 Euro/t/100 km auf Basis des ÖGT Kilometeranzeigers ohne Nebengebühren vom Angebotslager zum Interventionslager, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort.
beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 3,50 Euro/t zuzüglich 4,50 Euro/t/100 km auf Basis der Straßenkilometer gemäß einem aktuellen Routenplaner, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort.
Die Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort wird in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 3,50 Euro/t zuzüglich 4,50 Euro/t/100 km auf Basis der Straßenkilometer gemäß einem aktuellen Routenplaner ermittelt. Kann ein Transport von dem Ort, an dem sich das Getreide zum Zeitpunkt des Angebotes befindet, bis zum Ort der Übernahme nicht zu den unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Kosten durchgeführt werden, so ist hievon die AMA unverzüglich zu verständigen. Die AMA kann einen anderen Ort der Übernahme bestimmen oder einen anderen Transportweg zulassen. Wird die AMA nicht oder nicht rechtzeitig vom Transportbeginn unterrichtet, so werden der Erstattung der Transportkostenpauschalen nur die unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Pauschalen zugrunde gelegt.
(4)Absatz 4,Im Interventionspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten.
Dokumentnummer
NOR40057187