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§ 801 BSO

Fassungen
01.05.2004 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 177/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 363/2013
§ 80101.01.200631.12.2013 § → § BGBl. III Nr. 142/2005
§ 80101.05.200431.12.2005 BGBl. II Nr. 177/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 801

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. II Nr. 177/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. III Nr. 142/2005

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Abschnitt römisch acht

WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE UND GEFÄHRLICHE GÜTER

Beförderungsverbot; Ausnahmen

Paragraph 8 Punkt 01,

  1. Absatz eins,Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern ist verboten.
  2. Absatz 2,Auf Fähren, die für den Transport von Kraftfahrzeugen zugelassen sind, gilt das Verbot gemäß Absatz eins, nicht für die Beförderung von
    1. Litera a
      Kraftfahrzeugen, die Beförderungen gemäß
      Unterabschnitt 1.1.3.1. Litera a, Punkt , b, Punkt , c, oder e., Unterabschnitt 1.1.3.2. Litera a, Punkt , b, Punkt , d, Punkt , e, oder g. oder Unterabschnitt 1.1.3.3. der Anlage A des ADR durchführen, und
    2. Litera b
      Fahrgästen, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führen, sofern diese einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, die Fahrgäste haben alle Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt.
  3. Absatz 3,Führer von Kraftfahrzeugen, mit denen wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter befördert werden, dürfen ihr Kraftfahrzeug nur auf die Fähre verbringen, wenn dessen Beförderung gemäß Absatz 2, Litera a,) zulässig ist oder für dessen Beförderung eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 16 Punkt 02, Absatz 6, erteilt wurde. Fahrgäste, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führen, dürfen Fähren nur betreten, wenn die Beförderung dieser Stoffe oder Güter gemäß Absatz 2, Litera b,) zulässig ist oder für deren Beförderung eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 16 Punkt 02, Absatz 6, erteilt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057298