Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 126/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt “Innwinkel” zwischen den Grenzpunkten 21/13 und 23, 24 und 24/2 sowie zwischen den Grenzpunkten 29/12 und 29/16 geändert und durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 9) und
die Grenzkarte im Maßstab 1 : 1 000 (Anlage 10: 2 Kartenblätter).
(2)Absatz 2,Die Gebietsteile eines Vertragsstaats, die infolge der durch Absatz 1 festgelegten Änderung des Verlaufs der Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen, haben ein Flächenausmaß von insgesamt je 2 031 m2. Sie sind in dem beigefügten Situationsplan im Maßstab 1:500 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 11: 3 Kartenblätter).
(3)Absatz 3,Private Rechte an den nach Absatz 2 betroffenen Gebietsteilen bleiben gewahrt.
Anmerkung
Zur Kundmachung der Anlagen siehe Titeldokument (§ 0).
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR40057317