Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Text
Artikel 5
1.Ziffer eins Die Symbole der auf den beigefügten Abbildungen dargestellten Zeichen [Signale] müssen von den Vertragspartnern als Grundlage ihres Verkehrszeichensystems [ihrer Straßensignalisation] angenommen werden. In der Regel müssen sie auf den Tafeln selbst angebracht sein.
2.Ziffer 2 Erachtet ein Vertragspartner Änderungen an Einzelheiten dieser Symbole für notwendig, so dürfen doch die wesentlichen Symbolmerkmale nicht verändert werden.
3.Ziffer 3 Zur besseren Verständlichkeit der Zeichen [Signale] können darunter zusätzliche Angaben auf einem rechteckigen Schild angebracht werden.
4.Ziffer 4 Werden auf Zeichen [Signalen] oder Zusatzschildern Aufschriften angebracht, so müssen sie in der oder in den Landessprachen und allenfalls in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen abgefaßt sein.
5.Ziffer 5 Neue Symbole, die die Vertragspartner nach Artikel 17 Absatz 1 des am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über den Straßenverkehr einführen, sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bekanntzugeben, der sie den Vertragspartnern mitteilt.