Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 10
1.Ziffer eins In diesem Protokoll gilt als Höhe der Tafel über dem Boden die Höhe ihrer Unterkante über der Ebene des Straßenscheitels.
2.Ziffer 2 Soweit als möglich ist auf demselben Straßenzug eine einheitliche Höhe einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40057417