Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Text
III. Kapitelrömisch drei. Kapitel
Gruppe II. Vorschriftszeichen [Vorschriftssignale]
Artikel 28
1.Ziffer eins Die Zeichen [Signale] dieser Gruppen bedeuten in Verboten oder Geboten bestehende Anordnungen der zuständigen Behörden.
2.Ziffer 2 Die Tafeln dieser Gruppe sind rund.
3.Ziffer 3 Außer beim Zeichen [Signal] II, A. 16 beträgt der Durchmesser für die Zeichen [Signale] im Normalformat mindestens 0,60 m, im Kleinformat wenigstens 0,40 m. Bei den Zeichen [Signalen] II, A. 15, 17, 18 und II, B. 1, 2 kann der Durchmesser auf 0,20 m vermindert werden, wenn sie als Zwischenzeichen [Zwischensignale] aufgestellt werden.Außer beim Zeichen [Signal] römisch zwei, A. 16 beträgt der Durchmesser für die Zeichen [Signale] im Normalformat mindestens 0,60 m, im Kleinformat wenigstens 0,40 m. Bei den Zeichen [Signalen] römisch zwei, A. 15, 17, 18 und römisch zwei, B. 1, 2 kann der Durchmesser auf 0,20 m vermindert werden, wenn sie als Zwischenzeichen [Zwischensignale] aufgestellt werden.
4.Ziffer 4 Die Tafeln müssen auf der Seite der Fahrtrichtung angebracht und dem Verkehr zugewendet sein. Sie können auf der andern Seite der Straße wiederholt werden.
5.Ziffer 5 Die Tafeln sind in unmittelbarer Nähe der Stelle anzubringen, wo das Verbot oder Gebot beginnt oder weiterbesteht. Die Tafeln, die das Abbiegen verbieten oder eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, können jedoch in angemessenem Abstand davor angebracht werden.
6.Ziffer 6 Die Höhe der Signale darf nicht mehr als 2,20 m und nicht weniger als 0,60 m betragen.