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Art. 28

Fassungen
02.02.1957 bis 21.10.1964 — BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 28 heute22.10.1964 § → § BGBl. Nr. 52/1969
Art. 2802.02.195721.10.1964 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

02.02.1957BGBl. Nr. 222/1955

Außerkrafttretensdatum

21.10.1964danach: BGBl. Nr. 52/1969

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

römisch drei. Kapitel
Gruppe II. Vorschriftszeichen [Vorschriftssignale]

Artikel 28

Ziffer eins Die Zeichen [Signale] dieser Gruppen bedeuten in Verboten oder Geboten bestehende Anordnungen der zuständigen Behörden.

Ziffer 2 Die Tafeln dieser Gruppe sind rund.

Ziffer 3 Außer beim Zeichen [Signal] römisch zwei, A. 16 beträgt der Durchmesser für die Zeichen [Signale] im Normalformat mindestens 0,60 m, im Kleinformat wenigstens 0,40 m. Bei den Zeichen [Signalen] römisch zwei, A. 15, 17, 18 und römisch zwei, B. 1, 2 kann der Durchmesser auf 0,20 m vermindert werden, wenn sie als Zwischenzeichen [Zwischensignale] aufgestellt werden.

Ziffer 4 Die Tafeln müssen auf der Seite der Fahrtrichtung angebracht und dem Verkehr zugewendet sein. Sie können auf der andern Seite der Straße wiederholt werden.

Ziffer 5 Die Tafeln sind in unmittelbarer Nähe der Stelle anzubringen, wo das Verbot oder Gebot beginnt oder weiterbesteht. Die Tafeln, die das Abbiegen verbieten oder eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, können jedoch in angemessenem Abstand davor angebracht werden.

Ziffer 6 Die Höhe der Signale darf nicht mehr als 2,20 m und nicht weniger als 0,60 m betragen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057435