Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 30
Die Zeichen [Signale] für Verkehrsverbote sind:
das Zeichen [Signal] „FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)” (II, A. 1);das Zeichen [Signal] „FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)” (römisch zwei, A. 1);

das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN” (II, A. 2); dieses Zeichen ist rot mit einem weißen oder hellfarbigen waagrechten Querbalken;das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN” (römisch zwei, A. 2); dieses Zeichen ist rot mit einem weißen oder hellfarbigen waagrechten Querbalken;

das Zeichen [Signal] „ABBIEGEN NACH RECHTS (NACH LINKS) VERBOTEN” (II, A. 3); der Pfeil ist je nach der Bedeutung des Verbots nach rechts oder links gerichtet;das Zeichen [Signal] „ABBIEGEN NACH RECHTS (NACH LINKS) VERBOTEN” (römisch zwei, A. 3); der Pfeil ist je nach der Bedeutung des Verbots nach rechts oder links gerichtet;

Das Zeichen [Signal] „ÜBERHOLEN VERBOTEN” (II, A. 4); dieses Zeichen wird verwendet, um anzuzeigen, daß das Überholen allen Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen] verboten ist; bei Linksverkehr sind die Farben der beiden abgebildeten Wagen vertauscht.Das Zeichen [Signal] „ÜBERHOLEN VERBOTEN” (römisch zwei, A. 4); dieses Zeichen wird verwendet, um anzuzeigen, daß das Überholen allen Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen] verboten ist; bei Linksverkehr sind die Farben der beiden abgebildeten Wagen vertauscht.

Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40057437