Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Text
Artikel 43
1.Ziffer eins Die Wegweiser zur Angabe der Richtung, in der ein Ort liegt, haben die Form eines Rechtecks, dessen längere Seiten waagrecht liegen und das in einer Pfeilspitze endet.
2.Ziffer 2 Auf diesen Zeichen [Signalen] können die Namen weiterer in gleicher Richtung liegender Orte enthalten sein.
3.Ziffer 3 Werden Entfernungen angegeben, so muß die Zahl der Kilometer (oder Meilen) zwischen dem Ortsnamen und der Pfeilspitze stehen.
4.Ziffer 4 Die Farben dieser Zeichen [Signale] müssen denen der Vorwegweiser gleich sein.
5.Ziffer 5 Beispiele dieses Zeichens [Signals] sind die Abbildungen III, B. 2a und III, B. 2b.Beispiele dieses Zeichens [Signals] sind die Abbildungen römisch drei, B. 2a und römisch drei, B. 2b.
