Rechtstracker.at

Art. 43

Fassungen
02.02.1957 bis 21.10.1964 — BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 43 heute22.10.1964 § → § BGBl. Nr. 52/1969
Art. 4302.02.195721.10.1964 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

02.02.1957BGBl. Nr. 222/1955

Außerkrafttretensdatum

21.10.1964danach: BGBl. Nr. 52/1969

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 43

Ziffer eins Die Wegweiser zur Angabe der Richtung, in der ein Ort liegt, haben die Form eines Rechtecks, dessen längere Seiten waagrecht liegen und das in einer Pfeilspitze endet.

Ziffer 2 Auf diesen Zeichen [Signalen] können die Namen weiterer in gleicher Richtung liegender Orte enthalten sein.

Ziffer 3 Werden Entfernungen angegeben, so muß die Zahl der Kilometer (oder Meilen) zwischen dem Ortsnamen und der Pfeilspitze stehen.

Ziffer 4 Die Farben dieser Zeichen [Signale] müssen denen der Vorwegweiser gleich sein.

Ziffer 5 Beispiele dieses Zeichens [Signals] sind die Abbildungen römisch drei, B. 2a und römisch drei, B. 2b.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057450