Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 47
Wenn fernbediente entweder von Hand betriebene oder selbsttätige Schranken von der Betriebsstelle aus nicht sichtbar sind, müssen sie mit einer Vorrichtung für hörbare oder sichtbare Zeichen versehen sein, die den Straßenbenutzern rechtzeitig anzeigt, daß das Schließen der Schranken beginnt. Schranken müssen so langsam geschlossen werden, daß Straßenbenutzer, die den Übergang bereits betreten haben, ihn noch überschreiten können.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40057454