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Art. 47

Fassungen
02.02.1957 bis 21.10.1969 — BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 47 heute22.10.1969 § → § · 1 Dokument
Art. 4722.10.196421.10.1969 § → § BGBl. Nr. 52/1969 · 2 Dokumente
Art. 4702.02.195721.10.1969 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

02.02.1957BGBl. Nr. 222/1955

Außerkrafttretensdatum

21.10.1969

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 47

Wenn fernbediente entweder von Hand betriebene oder selbsttätige Schranken von der Betriebsstelle aus nicht sichtbar sind, müssen sie mit einer Vorrichtung für hörbare oder sichtbare Zeichen versehen sein, die den Straßenbenutzern rechtzeitig anzeigt, daß das Schließen der Schranken beginnt. Schranken müssen so langsam geschlossen werden, daß Straßenbenutzer, die den Übergang bereits betreten haben, ihn noch überschreiten können.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057454