Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 50Artikel 50
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 50
Bei Bahnübergängen dürfen Schranken oder selbsttätige Signale nicht fehlen, außer wenn die Straßenbenutzer die Geleise unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit der Züge nach beiden Seiten hin leicht überblicken können; der Führer, der sich von der einen oder der andern Seite den Geleisen nähert, muß, wenn ein Zug sichtbar wird, genügend Zeit haben, um vor dem Übergang anhalten zu können; ebenso müssen Straßenbenutzer, die sich beim Herannahen eines Zuges schon auf dem Übergang befinden, Zeit haben, ihn zu verlassen.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40057457