Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2004Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48kParagraph 48 k
Text
§ 48k. (1) Der FMA kommt im Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die Stellung eines Privatbeteiligten zu.Paragraph 48 k, (1) Der FMA kommt im Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die Stellung eines Privatbeteiligten zu.
(2)Absatz 2,Als Ankläger an Stelle der Staatsanwaltschaft und als Privatbeteiligter hat die FMA außer denRechten, die einem Verletzten sonst zukommen, noch folgende Rechte:
Sie kann im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen,
ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers,
die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 181 und 182 StPO) und von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,die Anberaumung von Haftverhandlungen (Paragraphen 181 und 182 StPO) und von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,
ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen und bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(3)Absatz 3,Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 46 Abs. 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (Paragraph 46, Absatz 3, StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.
Dokumentnummer
NOR40057752