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§ 7a JN

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2009 — BGBl. I Nr. 128/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7a heute01.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 7a01.01.200530.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 128/2004
§ 7a01.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 7a01.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 140/1997
§ 7a01.01.199131.12.1997 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 128/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009danach: BGBl. I Nr. 52/2009

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 7 a, (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, die vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören, entscheidet ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter nach den Vorschriften für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

  1. Absatz 2,Übersteigt jedoch der Wert des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert (Paragraphen 54 bis 60) den Betrag von 50 000 Euro, so entscheidet der Senat, wenn dies eine der Parteien beantragt; diesen Antrag hat der Kläger in der Klage, der Beklagte in der Klagebeantwortung zu stellen; wird der Streitwert erst nachträglich über diesen Betrag erweitert, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Wird nachträglich der Streitwert vor dem Schluß der mündlichen Streitverhandlung auf oder unter diesen Betrag eingeschränkt oder der Antrag auf Senatsbesetzung mit Zustimmung des Gegners bis zu diesem Zeitpunkt zurückgezogen, so tritt an die Stelle des Senats der Vorsitzende oder das sonst in der Geschäftsverteilung bestimmte Mitglied dieses Senats.
  2. Absatz 3,In Angelegenheiten der außerstreitigen Gerichtsbarkeit, über Anträge auf Erlassung von Zahlungsaufträgen im Mandatsverfahren und im Verfahren in Wechselstreitigkeiten, ferner über die Bestätigung der Vollstreckbarkeit und ihre Aufhebung sowie über Anträge auf Exekutionsbewilligung entscheidet beim Gerichtshof in erster Instanz jedenfalls der Einzelrichter.
  3. Absatz 4,Besondere Vorschriften, die die Entscheidung des Gerichtshofs erster Instanz durch den Senat vorsehen, bleiben durch die in den Absatz eins und 2 getroffene Regelung unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40057865