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Art. 13

Fassungen
01.12.1975 bis 05.06.2010 — BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute06.06.2010 § → § BGBl. III Nr. 56/2010
Art. 1301.12.197505.06.2010 BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1975BGBl. Nr. 29/1976

Außerkrafttretensdatum

05.06.2010danach: BGBl. III Nr. 56/2010

Index

99/09 Meteorologie

Text

ARTIKEL 13

  1. Absatz eins,Jeder Mitgliedstaat leistet an das Zentrum einen jährlichen Beitrag in konvertibler Währung, der auf der Grundlage des Schlüssels bestimmt wird, der nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe h alle drei Jahre vom Rat festgesetzt wird. Dieser Schlüssel richtet sich nach dem durchschnittlichen Bruttosozialprodukt der einzelnen Mitgliedstaaten während der letzten drei Kalenderjahre, für die Statistiken vorliegen.
  2. Absatz 2,Der Rat kann nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe h beschließen, den Beitrag eines Mitgliedstaates vorübergehend zu senken, um besonderen Umständen in diesem Staat Rechnung zu tragen. Als besonderer Umstand gilt namentlich die Tatsache, daß das Bruttosozialprodukt je Einwohner in einem Mitgliedstaat unter einem Betrag liegt, der vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 festgesetzt wird.
  3. Absatz 3,Wird nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein Staat Vertragspartei, so wird der Beitragsschlüssel vom Rat entsprechend der in Absatz 1 vorgesehenen Berechnungsgrundlage geändert. Der neue Schlüssel wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der betreffende Staat Vertragspartei wird.

    Wird ein Staat nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, Vertragspartei, so hat er außer dem in Absatz 1 vorgesehenen Beitrag einen einmaligen zusätzlichen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen des Zentrums zu leisten. Die Höhe dieses zusätzlichen Beitrags wird vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 1 festgelegt.

    Sofern der Rat nicht nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 1 etwas anderes beschließt, bewirken die nach Unterabsatz 2 geleisteten zusätzlichen Beiträge eine Ermäßigung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten. Diese Ermäßigung wird entsprechend den von jedem Mitgliedstaat vor dem laufenden Haushaltsjahr tatsächlich geleisteten Beiträgen berechnet.

  4. Absatz 4,Hört nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, so wird der Beitragsschlüssel entsprechend der in Absatz 1 vorgesehenen Berechnungsgrundlage geändert. Der neue Schlüssel wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der betreffende Staat aufhört, Vertragspartei zu sein.
  5. Absatz 5,Die Art und Weise der Zahlung der Beiträge wird in der Finanzordnung festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10011485

Dokumentnummer

NOR40057989