Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
01.12.1975 bis 05.06.2010 — BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute06.06.2010 § → § BGBl. III Nr. 56/2010
Art. 1401.12.197505.06.2010 BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.1975BGBl. Nr. 29/1976

Außerkrafttretensdatum

05.06.2010danach: BGBl. III Nr. 56/2010

Index

99/09 Meteorologie

Text

ARTIKEL 14

  1. Absatz eins,Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Haushalts sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva des Zentrums unterliegen nach Maßgabe der Finanzordnung der Prüfung durch Rechnungsprüfer, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten. Durch diese Prüfung, die anhand von Belegen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellen die Rechnungsprüfer die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugen sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des Zentrums. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat einen Bericht über den Jahresabschluß vor.
  2. Absatz 2,Der Rat legt auf Vorschlag des Finanzausschusses nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e die Zahl der Rechnungsprüfer, die Dauer ihrer Amtszeit sowie die Höhe ihrer Bezüge fest und ernennt die Rechnungsprüfer.
  3. Absatz 3,Der Direktor stellt den Rechnungsprüfern alle Informationen zur Verfügung und gewährt ihnen jegliche Unterstützung, die sie für die in Absatz 1 genannte Prüfung benötigen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10011485

Dokumentnummer

NOR40057990