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Art. 15

Fassungen
01.12.1975 bis 05.06.2010 — BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 heute06.06.2010 § → § BGBl. III Nr. 56/2010
Art. 1501.12.197505.06.2010 BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.12.1975BGBl. Nr. 29/1976

Außerkrafttretensdatum

05.06.2010danach: BGBl. III Nr. 56/2010

Index

99/09 Meteorologie

Text

ARTIKEL 15

  1. Absatz eins,Jeder Mitgliedstaat erhält für seinen eigenen Bedarf auf dem Gebiet der Wettervorhersage unentgeltlich eine nichtausschließliche Lizenz und jedes andere nichtausschließliche Nutzungsrecht an den gewerblichen Schutzrechten, den Rechnerprogrammen und den technologischen Kenntnissen, die sich aus der nach diesem Übereinkommen ausgeführten Arbeit ergeben und dem Zentrum gehören.
  2. Absatz 2,Gehören die in Absatz 1 genannten Rechte nicht dem Zentrum, so wird es sich nach den vom Rat hierfür festgelegten Bedingungen bemühen, die erforderlichen Rechte zu erwerben.
  3. Absatz 3,Die Bedingungen, unter denen diese Lizenzen auf andere Anwendungsbereiche als die Wettervorhersage ausgedehnt werden können, werden in einem nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe l gefaßten Beschluß des Rates festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10011485

Dokumentnummer

NOR40057991