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Art. 19

Fassungen
01.12.1975 bis 05.06.2010 — BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 19 heute06.06.2010 § → § BGBl. III Nr. 56/2010
Art. 1901.12.197505.06.2010 BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.12.1975BGBl. Nr. 29/1976

Außerkrafttretensdatum

05.06.2010danach: BGBl. III Nr. 56/2010

Index

99/09 Meteorologie

Text

ARTIKEL 19

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen kann von jedem Mitgliedstaat nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten durch eine an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu richtende Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird am Ende des zweiten Haushaltsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem sie notifiziert worden ist, wirksam.
  2. Absatz 2,Der kündigende Mitgliedstaat hat weiterhin zur Finanzierung aller vom Zentrum vor dieser Kündigung eingegangenen Verbindlichkeiten beizutragen und den Verpflichtungen nachzukommen, die er selbst als Mitgliedstaat vor dieser Kündigung gegenüber dem Zentrum übernommen hat.
  3. Absatz 3,Der kündigende Mitgliedstaat verliert seine Ansprüche auf das Vermögen des Zentrums und hat dieses unter den vom Rat nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d festgesetzten Bedingungen für alle Verluste des Zentrums an Sachen im Hoheitsgebiet dieses Staates zu entschädigen, es sei denn, daß eine besondere Abmachung getroffen wird, aufgrund deren die Benutzung dieser Sachen durch das Zentrum sichergestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10011485

Dokumentnummer

NOR40057995