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Art. 25

Fassungen
01.12.1975 bis 05.06.2010 — BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 25 heute06.06.2010 § → § BGBl. III Nr. 56/2010
Art. 2501.12.197505.06.2010 BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.12.1975BGBl. Nr. 29/1976

Außerkrafttretensdatum

05.06.2010danach: BGBl. III Nr. 56/2010

Index

99/09 Meteorologie

Text

ARTIKEL 25

  1. Absatz eins,Das erste Haushaltsjahr beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Beginnt das erste Haushaltsjahr in der zweiten Jahreshälfte, so endet es am 31. Dezember des folgenden Jahres.
  2. Absatz 2,Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, können während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens Vertreter in die Tagungen des Rates entsenden und ohne Stimmrecht an der Arbeit des Rates teilnehmen. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 beschließen, daß dieser Zeitraum um sechs Monate verlängert wird.
  3. Absatz 3,Der Beratende Wissenschaftsausschuß bestimmt auf seiner ersten Tagung durch das Los die neun Mitglieder des Ausschusses, deren Amtszeit nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 am Ende des ersten, des zweiten und des dritten Jahres der Tätigkeit des Ausschusses abläuft.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10011485

Dokumentnummer

NOR40058001