Rechtstracker.at

§ 279a EO

Fassungen
19.11.2004 bis 31.08.2005 — BGBl. I Nr. 128/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 279a heute01.09.2005 § → § BGBl. I Nr. 68/2005
§ 279a19.11.200431.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 128/2004
§ 279a01.01.200418.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 31/2003
§ 279a01.07.199631.12.2003 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 279a10.08.193330.06.1996 BGBl. Nr. 346/1933

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 279 a

Inkrafttretensdatum

19.11.2004BGBl. I Nr. 128/2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005danach: BGBl. I Nr. 68/2005

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Unauffindbarkeit der Pfandsachen

Paragraph 279 a, Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Überstellung oder der Versteigerung an Ort und Stelle nicht vorgefunden, so hat der Verpflichtete vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden. Das Vollstreckungsorgan hat den Verpflichteten hiezu aufzufordern. Paragraphen 47 und 48 sowie Paragraph 49, Absatz 2, sind anzuwenden. Kann dadurch nicht festgestellt werden, wo sich die Sachen befinden, oder ist der Verpflichtete unter Mitnahme der Sachen verzogen und kann das Vollstreckungsorgan durch zumutbare Erhebungen nicht in Erfahrung bringen, wo sich der Verpflichtete aufhält, so wird die Exekution hinsichtlich der nicht vorgefundenen Sachen erst fortgesetzt, sobald der Gläubiger bekannt gibt, wo sich diese Gegenstände befinden. Dies hat das Vollstreckungsorgan dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.

Schlagworte

Vermögensverzeichnis

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40058040