Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
2. Teil
Gefahrenpotential von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen
Allgemeines
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen werden nach der Höhe ihres sich aus den Betriebsbedingungen ergebenden Gefahrenpotentials unterschieden in solche mit:
hohem Gefahrenpotential und
niedrigem Gefahrenpotential.
Die Festlegung hat der Betreiber nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 zu treffen.Die Festlegung hat der Betreiber nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 zu treffen.
(2)Absatz 2,Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential sind grundsätzlich Prüfungen zur:
ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 Kesselgesetz understen Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 21, Kesselgesetz und
wiederkehrenden Inbetriebnahme (Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 Kesselgesetz, undwiederkehrenden Inbetriebnahme (Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Kesselgesetz, und
regelmäßigen Beurteilung während des Betriebes (Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen,
zu unterziehen. Ausnahmen hievon sind in den Abs. 3, 4 und 6, in § 43 Abs. 5, Anlage 3 Z 10.1.5.5 sowie für bestimmte Kontrollen in Anlage 3 Z 1, 2, 5 bis 7 und 9 festgelegt.zu unterziehen. Ausnahmen hievon sind in den Absatz 3, 4 und 6, in Paragraph 43, Absatz 5,, Anlage 3 Ziffer 10 Punkt eins Punkt 5 Punkt 5, sowie für bestimmte Kontrollen in Anlage 3 Ziffer eins, 2, 5 bis 7 und 9 festgelegt.
(3)Absatz 3,Abweichend zu Abs. 2 sind Bewertungen von kathodischen Korrosionsschutzanlagen gemäß § 69 Abs. 12 von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.Abweichend zu Absatz 2, sind Bewertungen von kathodischen Korrosionsschutzanlagen gemäß Paragraph 69, Absatz 12, von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Abweichend zu Abs. 2 sind Prüfungen zur Inbetriebnahme und Überwachungen an bestehenden kathodischen Korrosionsschutzanlagen entweder von dazu befähigten Kesselprüfstellen gemäß §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 4 bzw. 34 Abs. 2 oder dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.Abweichend zu Absatz 2, sind Prüfungen zur Inbetriebnahme und Überwachungen an bestehenden kathodischen Korrosionsschutzanlagen entweder von dazu befähigten Kesselprüfstellen gemäß Paragraphen 7, Absatz 2, 13, Absatz 4, bzw. 34 Absatz 2, oder dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential sind Kontrollen zur Inbetriebnahme und Kontrollen während des Betriebes in der Verantwortung des Betreibers durchzuführen.
(6)Absatz 6,Abweichend zu Abs. 2 und 5 können auf Wunsch des Betreibers Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential jenen mit hohem Gefahrenpotential gleichgestellt werden. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 1.Abweichend zu Absatz 2 und 5 können auf Wunsch des Betreibers Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential jenen mit hohem Gefahrenpotential gleichgestellt werden. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40058076