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§ 3 DGÜW-V

Fassungen
05.11.2004 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 305.11.200428.12.2015 BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.11.2004BGBl. II Nr. 420/2004

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

2. Teil

Gefahrenpotential von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen

Allgemeines

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen werden nach der Höhe ihres sich aus den Betriebsbedingungen ergebenden Gefahrenpotentials unterschieden in solche mit:
    1. Ziffer eins
      hohem Gefahrenpotential und
    2. Ziffer 2
      niedrigem Gefahrenpotential.
    Die Festlegung hat der Betreiber nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 zu treffen.
  2. Absatz 2,Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential sind grundsätzlich Prüfungen zur:
    1. Ziffer eins
      ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 21, Kesselgesetz und
    2. Ziffer 2
      wiederkehrenden Inbetriebnahme (Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Kesselgesetz, und
    3. Ziffer 3
      regelmäßigen Beurteilung während des Betriebes (Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen,
    zu unterziehen. Ausnahmen hievon sind in den Absatz 3, 4 und 6, in Paragraph 43, Absatz 5,, Anlage 3 Ziffer 10 Punkt eins Punkt 5 Punkt 5, sowie für bestimmte Kontrollen in Anlage 3 Ziffer eins, 2, 5 bis 7 und 9 festgelegt.
  3. Absatz 3,Abweichend zu Absatz 2, sind Bewertungen von kathodischen Korrosionsschutzanlagen gemäß Paragraph 69, Absatz 12, von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Abweichend zu Absatz 2, sind Prüfungen zur Inbetriebnahme und Überwachungen an bestehenden kathodischen Korrosionsschutzanlagen entweder von dazu befähigten Kesselprüfstellen gemäß Paragraphen 7, Absatz 2, 13, Absatz 4, bzw. 34 Absatz 2, oder dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential sind Kontrollen zur Inbetriebnahme und Kontrollen während des Betriebes in der Verantwortung des Betreibers durchzuführen.
  6. Absatz 6,Abweichend zu Absatz 2 und 5 können auf Wunsch des Betreibers Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential jenen mit hohem Gefahrenpotential gleichgestellt werden. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins,

Schlagworte

Prüfstelle

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40058076