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§ 11 DGÜW-V

Fassungen
05.11.2004 bis 24.06.2015 — BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 1125.06.201528.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 165/2015
§ 1105.11.200424.06.2015 BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

05.11.2004BGBl. II Nr. 420/2004

Außerkrafttretensdatum

24.06.2015danach: BGBl. II Nr. 165/2015

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Art der Aufstellung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Art der Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern ist nach folgenden Vorschriften zu beurteilen:
    1. Ziffer eins
      Für Dampfkessel: gemäß Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung.
    2. Ziffer 2
      Für Druckbehälter zum Lagern von Gasen oder gasüberlagerten Inhaltsstoffen mit einem Druckinhaltsprodukt über 3 000: gemäß der Druckbehälter-Aufstellungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung.
    3. Ziffer 3
      Für Dampfkessel und Druckbehälter, die nicht unter Ziffer eins, bzw. 2 fallen: gemäß Paragraph 8, Kesselgesetz.
  2. Absatz 2,Für erdverlegte Druckbehälter gilt zusätzlich:
    1. Ziffer eins
      Die Verlegung von erdverlegten Druckbehältern ist mit einer Einbettungsbestätigung nachzuweisen.
    2. Ziffer 2
      Erdverlegte Druckbehälter müssen einen ausreichenden Korrosionsschutz der äußeren Wandungen, entweder aktiv oder passiv, aufweisen. Dieser liegt vor, wenn:
      1. Litera a
        Werkstoffe für die äußeren drucktragenden Wandungen verwendet wurden, die gegenüber den Umgebungsmedien korrosionsbeständig sind, oder
      2. Litera b
        die Außenwandung des Druckbehälters mit einer Beschichtung gemäß DIN 4681, Teil 3, Ziffer 2 bis 6 (Anlage 4) (Epoxidbeschichtung), oder mit einer bezüglich der Aspekte Alterungsbeständigkeit und Langzeitverhalten, durch Korrosion verursachte Delamination, Schlagbeständigkeit sowie flächendeckender Schutz gegen Korrosion gleichwertigen Beschichtung versehen ist, oder
      3. Litera c
        die Außenwandung des Druckbehälters mit keiner Beschichtung, oder einer die nicht Litera b, entspricht, wie zB Bitumenbeschichtung gemäß DIN 30673 (Anlage 4) versehen ist und kathodische Korrosionsschutzmaßnahmen unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage angewandt werden, die der ÖVGW-Richtlinie G 20 (Anlage 4), bzw. vergleichbarer technischen Regel entsprechen, oder
      4. Litera d
        durch konstruktive Maßnahmen, zB Doppelmantel, ausgenommen Anstriche oder Beschichtungen, die nicht Litera b, oder c entsprechen, ein korrosiver Angriff der drucktragenden Außenwandungen durch die Umgebung über die vorgesehene Lebensdauer des Druckbehälters verhindert wird oder die Außenwandung mit speziellen Einrichtungen besichtigbar ist, oder
      5. Litera e
        ein nicht von Litera a bis d erfasster Korrosionsschutz vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40058084