Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Äußerer Zustand
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Überprüfung des äußeren Zustandes dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des Dampfkessels oder Druckbehälters bezüglich der Auswirkungen durch die:
mehr als einjährige Außerbetriebnahme, insbesondere hinsichtlich
Zustand der Isolierung bzw. Beschichtung.
Aufstellung an einem neuen Standort, insbesondere hinsichtlich
Beschädigungen durch Demontage und Montage und
Beschädigungen durch den Transport.
(2)Absatz 2,Für die Überprüfung des äußeren Zustandes sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 anzuwenden.Für die Überprüfung des äußeren Zustandes sind die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40058087