Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Art der Aufstellung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ist die Überprüfung der Art der Aufstellung nach den Bestimmungen des § 11 durchzuführen.Nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ist die Überprüfung der Art der Aufstellung nach den Bestimmungen des Paragraph 11, durchzuführen.
(2)Absatz 2,Liegen die gleichen Aufstellungsverhältnisse vor wie am bisherigen Aufstellungsort, ist dies beim Umfang der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.Liegen die gleichen Aufstellungsverhältnisse vor wie am bisherigen Aufstellungsort, ist dies beim Umfang der Überprüfung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40058089