Rechtstracker.at

§ 26 DGÜW-V

Fassungen
05.11.2004 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 2605.11.200428.12.2015 BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

05.11.2004BGBl. II Nr. 420/2004

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Gefahrenanalyse

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Gefahrenanalyse dient zur Erfassung aller durch den Betrieb des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen bedingten Schädigungs- und Versagensmechanismen, die eine Beeinträchtigung der Integrität des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen bewirken können.
  2. Absatz 2,In der Gefahrenanalyse sind die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren und nach vernünftigem Ermessen zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen mit den dafür relevanten Ursachen aufzulisten.
  3. Absatz 3,Insbesondere hat die Gefahrenanalyse zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Auswirkungen auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitungen, bzw. einzelne Komponenten oder Teilbereiche zufolge des Druckes, der Temperatur und des Inhaltsstoffes sowie durch Umgebungseinflüsse von außen, wie zB:
      1. Litera a
        Schädigung durch Korrosion ohne mechanischer Beanspruchung (Flächenkorrosion, Muldenkorrosion, Lochkorrosion usw.),
      2. Litera b
        Schädigung durch Wasserstoffeinfluss (Werkstoffversprödung, Werkstofftrennung, Gefügeveränderungen, usw.),
      3. Litera c
        Änderung der Werkstoffeigenschaften durch Alterung, Versprödung, Betrieb im Zeitstands- oder Kriechbereich;
    2. Ziffer 2
      Auswirkungen durch die Art, die Höhe und die Dauer der Beanspruchung, wie zB:
      1. Litera a
        statische,
      2. Litera b
        schwellende,
      3. Litera c
        dynamische oder
      4. Litera d
        stoßartige Beanspruchung;
    3. Ziffer 3
      Korrosionen bei zusätzlicher mechanischer Beanspruchung (spannungsinduzierte Korrosion, schwingungsinduzierte Korrosion, dehnungsinduzierte Korrosion, usw.);
    4. Ziffer 4
      Auswirkungen durch Erosion oder Abrasion;
    5. Ziffer 5
      Wirkung des Inhaltsstoffes auf die sicherheitstechnische Ausrüstung;
    6. Ziffer 6
      Auswirkungen durch vorgesehene Wartung oder Betrieb, wie zB bei Schraubverbindungen von Öffnungen;
    7. Ziffer 7
      Auswirkungen spezieller Ausrüstung, zB atomare Wasserstoffschädigung durch kathodische Korrosionsschutzanlagen;
    8. Ziffer 8
      Auswirkungen von anzunehmendem, nicht bestimmungsgemäßem Betrieb.
  4. Absatz 4,Vorliegende Gefahrenanalysen, die für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitungen im Zuge des Inverkehrbringens erstellt wurden, sind bei der Erstellung der Gefahrenanalyse gemäß Absatz eins,, entsprechend den Auswirkungen für den Betrieb, zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Vorliegende Gefahrenanalysen, die im Zuge von behördlichen Genehmigungsverfahren erstellt wurden, sind bei der Erstellung der Gefahrenanalyse gemäß Absatz eins,, entsprechend den Auswirkungen für den Betrieb, zu berücksichtigen.

Schlagworte

Schädigungsmechanismus, Zeitstandsbereich

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40058099