Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach Prüfstufen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Prüfstufe gemäß § 22 Abs. 2 bis 5 zugeteilt wurden, sind in Abhängigkeit von der Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zur jeweiligen Prüfstufe die den Prüfstufen zugehörigen Prüffristen gemäß Abs. 2 bis 5 verbindlich.Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Prüfstufe gemäß Paragraph 22, Absatz 2 bis 5 zugeteilt wurden, sind in Abhängigkeit von der Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zur jeweiligen Prüfstufe die den Prüfstufen zugehörigen Prüffristen gemäß Absatz 2 bis 5 verbindlich.
(2)Absatz 2,Die Prüffristen für die Prüfstufe 1 betragen:
1. für Druckbehälter: |
| a) für die äußeren Untersuchungen: | 3 Jahre, |
| b) für die inneren Untersuchungen: | 12 Jahre, |
| c) für die Druckprüfungen: | 12 Jahre; |
2. für Rohrleitungen: | 12 Jahre. |
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(3)Absatz 3,Die Prüffristen für die Prüfstufe 2 betragen:
1. für Druckbehälter und Dampfkessel: |
| a) für die äußeren Untersuchungen: | 1 Jahr, |
| b) für die inneren Untersuchungen: | 3 Jahre, |
| c) für die Druckprüfungen: | 9 Jahre; |
2. für Rohrleitungen: | 3 Jahre. |
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(4)Absatz 4,Die Prüffristen für die Prüfstufe 3 betragen:
1. für Druckbehälter und Dampfkessel: |
| a) für die erste äußere Untersuchung: | 1 Jahr, |
| für die darauf folgenden äußeren Untersuchungen: | 1 bis 5 Jahre; |
| b) für die erste innere Untersuchung: | 1 Jahr, |
| für die darauf folgenden inneren Untersuchungen: | 1 bis 5 Jahre; |
| c) für die erste Druckprüfung: | 2 Jahre, |
| für die darauf folgenden Druckprüfungen: | 2 bis 10 Jahre; |
2. für Rohrleitungen: | 2 bis 6 Jahre. |
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(5)Absatz 5,Die Prüffristen für die Prüfstufe 4 betragen:
1. für Druckbehälter und Dampfkessel: |
| a) für die äußeren Untersuchungen: | 2 Jahre, |
| b) für die inneren Untersuchungen: | 6 Jahre, |
| c) für die Druckprüfungen: | 12 Jahre; |
2. für Rohrleitungen: | 6 Jahre. |
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(6)Absatz 6,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die der Überwachung nach Prüfstufe 3 zugeteilt wurden, gilt:
Die erstmalige Festlegung der Prüffristen, ausgenommen jene für die erste äußere oder innere Untersuchung oder erste Druckprüfung, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach den Ergebnissen der ersten äußeren oder inneren Untersuchung oder der ersten Druckprüfung sowie nach Anhörung des Betreibers unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse und des Maßnahmenkataloges innerhalb des im Abs. 4 angeführten Rahmens vorzunehmen. Die Prüffristen der weiteren wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle innerhalb des in Abs. 4 festgelegten Rahmens jeweils nach der durchgeführten äußeren oder inneren Untersuchung oder Druckprüfung aufgrund der dabei festgestellten Ergebnisse sowie der aus dem Betrieb gewonnenen Erfahrungen für die nächstfolgende wiederkehrende Untersuchung oder Überprüfung festzulegen. Die Festlegung innerhalb des Fristenrahmens hat nach den in der Gefahrenanalyse enthaltenen Schädigungsmechanismen derart zu erfolgen, dass eine starke Wirkung der Schädigungen in Bezug auf die jeweilige Untersuchung oder Prüfung eine kurze Prüffrist, eine geringfügige Auswirkung eine lange Prüffrist bewirkt. Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, welche die gleichen Schädigungsmechanismen wie jene nach Prüfstufe 2 (Abs. 3) aufweisen, können daher höchstens Prüffristen nach Abs. 3 zugestanden werden. Die Ergebnisse der ersten wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen dienen zur Absicherung der erstmalig festgelegten Prüffristen.Die erstmalige Festlegung der Prüffristen, ausgenommen jene für die erste äußere oder innere Untersuchung oder erste Druckprüfung, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach den Ergebnissen der ersten äußeren oder inneren Untersuchung oder der ersten Druckprüfung sowie nach Anhörung des Betreibers unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse und des Maßnahmenkataloges innerhalb des im Absatz 4, angeführten Rahmens vorzunehmen. Die Prüffristen der weiteren wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle innerhalb des in Absatz 4, festgelegten Rahmens jeweils nach der durchgeführten äußeren oder inneren Untersuchung oder Druckprüfung aufgrund der dabei festgestellten Ergebnisse sowie der aus dem Betrieb gewonnenen Erfahrungen für die nächstfolgende wiederkehrende Untersuchung oder Überprüfung festzulegen. Die Festlegung innerhalb des Fristenrahmens hat nach den in der Gefahrenanalyse enthaltenen Schädigungsmechanismen derart zu erfolgen, dass eine starke Wirkung der Schädigungen in Bezug auf die jeweilige Untersuchung oder Prüfung eine kurze Prüffrist, eine geringfügige Auswirkung eine lange Prüffrist bewirkt. Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, welche die gleichen Schädigungsmechanismen wie jene nach Prüfstufe 2 (Absatz 3,) aufweisen, können daher höchstens Prüffristen nach Absatz 3, zugestanden werden. Die Ergebnisse der ersten wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen dienen zur Absicherung der erstmalig festgelegten Prüffristen.
Wendet ein Betreiber bei der internen betrieblichen Kontrolle seiner Dampfkessel, Druckbehälter oder seiner Rohrleitungen Prüfsysteme an, welche Kontrollen und Prüfungen umfassen, und sind deren dokumentierte Ergebnisse geeignet, die aus den erstmalig durchzuführenden äußeren und inneren Untersuchungen sowie Druckprüfungen zu gewinnenden Erkenntnisse für einen Dampfkessel, Druckbehälter oder eine Rohrleitung gemäß Abs. 4 abzudecken, so kann mit Zustimmung der Kessel- bzw. Werksprüfstelle - im Rahmen der Zuteilung - die erstmalig durchzuführende äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung für diesen Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung entfallen.Wendet ein Betreiber bei der internen betrieblichen Kontrolle seiner Dampfkessel, Druckbehälter oder seiner Rohrleitungen Prüfsysteme an, welche Kontrollen und Prüfungen umfassen, und sind deren dokumentierte Ergebnisse geeignet, die aus den erstmalig durchzuführenden äußeren und inneren Untersuchungen sowie Druckprüfungen zu gewinnenden Erkenntnisse für einen Dampfkessel, Druckbehälter oder eine Rohrleitung gemäß Absatz 4, abzudecken, so kann mit Zustimmung der Kessel- bzw. Werksprüfstelle - im Rahmen der Zuteilung - die erstmalig durchzuführende äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung für diesen Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung entfallen.
Schlagworte
Kesselprüfstelle
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40058104