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§ 37 DGÜW-V

Fassungen
05.11.2004 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 3705.11.200428.12.2015 BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

05.11.2004BGBl. II Nr. 420/2004

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Innere Untersuchungen

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die inneren Untersuchungen dienen zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes des Dampfkessels bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb. Sie erstrecken sich auf:
    1. Ziffer eins
      die wasser- und dampfberührten druckbeanspruchten Bereiche des Dampfkessels einschließlich seiner Ausrüstung,
    2. Ziffer 2
      die im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, Überhitzer und Zwischenüberhitzer, sofern sie nicht dem Dampfkessel gemäß Ziffer eins, zugehörig sind.
  2. Absatz 2,Die inneren Untersuchungen umfassen auch die Kontrolle der betrieblichen Aufzeichnungen über die Beschaffenheit des Speise- und Kesselwassers.
  3. Absatz 3,Bei der inneren Untersuchung ist die Beschaffenheit der druckbeanspruchten Wandungen zu überprüfen. Die innere Untersuchung ist grundsätzlich als Sichtprüfung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Hilfsmitteln, wie Besichtigungsgeräte oder durch zusätzliche einfache Prüfmaßnahmen, zB Aufweitungsmessungen oder Wanddickenmessungen zu ergänzen ist. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Kontrollen, die gemäß Maßnahmenkatalog als innere Prüfungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls damit keine sicherheitstechnische Beurteilung im Sinne des Absatz eins, möglich ist, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.
  5. Absatz 5,Ergibt sich aufgrund der Feststellung des Kessel- bzw. Werksprüfers oder aufgrund von Erfahrungen aus Schäden an derartigen Dampfkesseln oder aus sonstigen Gründen der Verdacht einer Schädigung, die mit den in Absatz 3, genannten Mitteln nicht erkannt werden kann, sind ergänzende über den gemäß Absatz 3, vorgesehenen Umfang hinausgehende Prüfmaßnahmen zu ergreifen; das sind in der Regel Prüfverfahren, wie:
    1. Ziffer eins
      Zusätzliche zerstörungsfreie Prüfungen, zB Oberflächenprüfung, Ultraschallprüfung, Durchstrahlungsprüfung,
    2. Ziffer 2
      Dehnungsmessungen,
    3. Ziffer 3
      Werkstoffprüfungen bzw. Gefügeabdrücke, gegebenenfalls ergänzt durch chemische Untersuchungen von Ablagerungen,
    4. Ziffer 4
      Wasserdruckprüfung.
  6. Absatz 6,An Komponenten des Dampfkessels, die innen nicht besichtigbar sind, wie Rohre, Formstücke oder Armaturen, ist die innere Untersuchung, unbeschadet des Absatz 4,, als Besichtigung der Außenseite der Wandungen, gegebenenfalls ergänzt durch Wanddickenmessungen und Druck- oder Dichtheitsprüfungen gemäß Paragraph 38, bzw. analog Paragraph 43, Absatz 3 bis 6, durchzuführen.
  7. Absatz 7,Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, so sind Teile, die die Besichtigung behindern, zB Rohre, Einbauten, Auskleidungen und Ummantelungen zu entfernen.
  8. Absatz 8,Wird die Ummantelung oder Auskleidung des Dampfkessels aus anderen Gründen als nach Absatz 7, entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- bzw. Werksprüfstelle mitzuteilen, damit Untersuchungen gemäß Absatz 3, an den drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.
  9. Absatz 9,Wurden Teile des Dampfkessels auf Lebensdauer berechnet, sind, sofern nicht ausreichend im Maßnahmenkatalog berücksichtigt, je nach Anzahl der relativen Betriebsstunden Sonderprüfungen, zB Aufweitungsmessungen oder Gefügeuntersuchungen an den vom Hersteller oder bei der Erstprüfung festgelegten Stellen oder an Stellen, an denen eine Schädigung angenommen werden kann, durchzuführen.
  10. Absatz 10,Die innere Untersuchung kann in Abstimmung mit der Kessel- bzw. Werksprüfstelle auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.

Schlagworte

Speisewasser, Kesselprüfer, Druckprüfung, Kesselprüfstelle

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40058110