Rechtstracker.at

§ 44 DGÜW-V

Fassungen
05.11.2004 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 4405.11.200428.12.2015 BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

05.11.2004BGBl. II Nr. 420/2004

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

4. Hauptstück

Überwachungsmaßnahmen für Rohrleitungen

Allgemeines

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen von Rohrleitungen umfassen folgende Überwachungsmaßnahmen:
    1. Ziffer eins
      eine Dichtheitsprüfung oder
    2. Ziffer 2
      eine Druckprüfung.
  2. Absatz 2,Sind im Maßnahmenkatalog Dichtheits- oder Druckprüfungen vorgesehen, sind diese durchzuführen und können nicht durch gleichwertige Prüfungen ersetzt werden.
  3. Absatz 3,Eine Dichtheitsprüfung ist an jenen Rohrleitungen durchzuführen, für die aufgrund der Betriebsweise und Betriebserfahrungen folgende technische Kriterien zutreffen:
    1. Ziffer eins
      keine innere Korrosionsbeanspruchung, und
    2. Ziffer 2
      keine äußere Korrosionsbeanspruchung bzw. kathodischer Korrosionsschutz, oder
    3. Ziffer 3
      äußere Korrosionsbeanspruchung und direkte Besichtigbarkeit der äußeren Wandungen der Rohrleitung über die gesamte Länge, und
    4. Ziffer 4
      höchste zulässige Betriebstemperatur unter 80 °C, und
    5. Ziffer 5
      keine Zeitstandsbeanspruchung oder erhöhte zyklische Beanspruchung.
  4. Absatz 4,An Rohrleitungen, für die Absatz 3, zutrifft, kann als Ersatz für die Dichtheitsprüfung eine äußere Untersuchung gemäß Paragraph 46, durchgeführt werden.
  5. Absatz 5,Eine Druckprüfung ist an jenen Rohrleitungen durchzuführen, für die aufgrund der Betriebsweise und Betriebserfahrung folgende Kriterien zutreffen:
    1. Ziffer eins
      innere Korrosion, Erosion, Abrasion, oder
    2. Ziffer 2
      äußere Korrosionsbeanspruchung ohne direkte Besichtigbarkeit der äußeren Wandungen der Rohrleitung über die gesamte Länge, oder
    3. Ziffer 3
      höchste zulässige Betriebstemperatur über 80 °C, oder
    4. Ziffer 4
      Zeitstandsbeanspruchung.
  6. Absatz 6,An Rohrleitungen, für die Absatz 5, zutrifft, kann als Ersatz für die Druckprüfung:
    1. Ziffer eins
      eine äußere Untersuchung gemäß Paragraph 46,, und
    2. Ziffer 2
      eine Dichtheitsprüfung
      1. Litera a
        gemäß Paragraph 45,, oder
      2. Litera b
        mit dem Inhaltsstoff und dem Betriebsdruck der Rohrleitung und gegebenenfalls,
    3. Ziffer 3
      eine innere Untersuchung gemäß Paragraph 48,,
    durchgeführt werden. Für Dichtheitsprüfungen gemäß Ziffer 2, können die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 5, auch für Rohrleitungen angewandt werden.
  7. Absatz 7,Unterliegt die zu prüfende Rohrleitung gemäß Absatz 5, besonderen Beanspruchungen, zB Rohrleitungen im Zeitstandsbereich aufgrund der Temperatur oder der Lastwechsel, sind bei Anwendung von Absatz 6, in Abhängigkeit von der Betriebsdauer und der Betriebsbeanspruchung zusätzliche Prüfungen (zB Gefügeuntersuchungen), sofern nicht im Maßnahmenkatalog festgelegt, vorzunehmen.
  8. Absatz 8,Die Untersuchungen und Überprüfungen können in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und dem Betreiber auch in Teilen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken entgegenstehen. Sie müssen jedoch innerhalb der festgelegten Frist beendet sein.
  9. Absatz 9,Zur Vorbereitung der Prüfungen ist der Zustand der Rohrleitung bzw. der angrenzenden Anlage zwischen der Kessel- oder Werksprüfstelle und dem Betreiber zu erörtern, bei Anwendung von Absatz 6,, insbesondere ob und in welchem Ausmaß zur Durchführung der Prüfschritte Ummantelungen, Wärme- und Kältedämmungen, Erddeckungen oder dergleichen zu entfernen sind, wobei aufgetretene Mängel, Schäden, Reparaturen und Änderungen sowie außergewöhnliche Vorkommnisse einzubeziehen sind.

Schlagworte

Dichtheitsprüfung, Kesselprüfstelle, Wärmedämmung

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40058117