Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
4. Hauptstück
Überwachungsmaßnahmen für Rohrleitungen
Allgemeines
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen von Rohrleitungen umfassen folgende Überwachungsmaßnahmen:
eine Dichtheitsprüfung oder
(2)Absatz 2,Sind im Maßnahmenkatalog Dichtheits- oder Druckprüfungen vorgesehen, sind diese durchzuführen und können nicht durch gleichwertige Prüfungen ersetzt werden.
(3)Absatz 3,Eine Dichtheitsprüfung ist an jenen Rohrleitungen durchzuführen, für die aufgrund der Betriebsweise und Betriebserfahrungen folgende technische Kriterien zutreffen:
keine innere Korrosionsbeanspruchung, und
keine äußere Korrosionsbeanspruchung bzw. kathodischer Korrosionsschutz, oder
äußere Korrosionsbeanspruchung und direkte Besichtigbarkeit der äußeren Wandungen der Rohrleitung über die gesamte Länge, und
höchste zulässige Betriebstemperatur unter 80 °C, und
keine Zeitstandsbeanspruchung oder erhöhte zyklische Beanspruchung.
(4)Absatz 4,An Rohrleitungen, für die Abs. 3 zutrifft, kann als Ersatz für die Dichtheitsprüfung eine äußere Untersuchung gemäß § 46 durchgeführt werden.An Rohrleitungen, für die Absatz 3, zutrifft, kann als Ersatz für die Dichtheitsprüfung eine äußere Untersuchung gemäß Paragraph 46, durchgeführt werden.
(5)Absatz 5,Eine Druckprüfung ist an jenen Rohrleitungen durchzuführen, für die aufgrund der Betriebsweise und Betriebserfahrung folgende Kriterien zutreffen:
innere Korrosion, Erosion, Abrasion, oder
äußere Korrosionsbeanspruchung ohne direkte Besichtigbarkeit der äußeren Wandungen der Rohrleitung über die gesamte Länge, oder
höchste zulässige Betriebstemperatur über 80 °C, oder
(6)Absatz 6,An Rohrleitungen, für die Abs. 5 zutrifft, kann als Ersatz für die Druckprüfung:An Rohrleitungen, für die Absatz 5, zutrifft, kann als Ersatz für die Druckprüfung:
eine äußere Untersuchung gemäß § 46, undeine äußere Untersuchung gemäß Paragraph 46,, und
eine Dichtheitsprüfung
gemäß § 45, odergemäß Paragraph 45,, oder
mit dem Inhaltsstoff und dem Betriebsdruck der Rohrleitung und gegebenenfalls,
eine innere Untersuchung gemäß § 48,eine innere Untersuchung gemäß Paragraph 48,,
durchgeführt werden. Für Dichtheitsprüfungen gemäß Z 2 können die Bestimmungen des § 43 Abs. 5 auch für Rohrleitungen angewandt werden.durchgeführt werden. Für Dichtheitsprüfungen gemäß Ziffer 2, können die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 5, auch für Rohrleitungen angewandt werden.
(7)Absatz 7,Unterliegt die zu prüfende Rohrleitung gemäß Abs. 5 besonderen Beanspruchungen, zB Rohrleitungen im Zeitstandsbereich aufgrund der Temperatur oder der Lastwechsel, sind bei Anwendung von Abs. 6 in Abhängigkeit von der Betriebsdauer und der Betriebsbeanspruchung zusätzliche Prüfungen (zB Gefügeuntersuchungen), sofern nicht im Maßnahmenkatalog festgelegt, vorzunehmen.Unterliegt die zu prüfende Rohrleitung gemäß Absatz 5, besonderen Beanspruchungen, zB Rohrleitungen im Zeitstandsbereich aufgrund der Temperatur oder der Lastwechsel, sind bei Anwendung von Absatz 6, in Abhängigkeit von der Betriebsdauer und der Betriebsbeanspruchung zusätzliche Prüfungen (zB Gefügeuntersuchungen), sofern nicht im Maßnahmenkatalog festgelegt, vorzunehmen.
(8)Absatz 8,Die Untersuchungen und Überprüfungen können in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und dem Betreiber auch in Teilen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken entgegenstehen. Sie müssen jedoch innerhalb der festgelegten Frist beendet sein.
(9)Absatz 9,Zur Vorbereitung der Prüfungen ist der Zustand der Rohrleitung bzw. der angrenzenden Anlage zwischen der Kessel- oder Werksprüfstelle und dem Betreiber zu erörtern, bei Anwendung von Abs. 6, insbesondere ob und in welchem Ausmaß zur Durchführung der Prüfschritte Ummantelungen, Wärme- und Kältedämmungen, Erddeckungen oder dergleichen zu entfernen sind, wobei aufgetretene Mängel, Schäden, Reparaturen und Änderungen sowie außergewöhnliche Vorkommnisse einzubeziehen sind.Zur Vorbereitung der Prüfungen ist der Zustand der Rohrleitung bzw. der angrenzenden Anlage zwischen der Kessel- oder Werksprüfstelle und dem Betreiber zu erörtern, bei Anwendung von Absatz 6,, insbesondere ob und in welchem Ausmaß zur Durchführung der Prüfschritte Ummantelungen, Wärme- und Kältedämmungen, Erddeckungen oder dergleichen zu entfernen sind, wobei aufgetretene Mängel, Schäden, Reparaturen und Änderungen sowie außergewöhnliche Vorkommnisse einzubeziehen sind.
Schlagworte
Dichtheitsprüfung, Kesselprüfstelle, Wärmedämmung
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40058117