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§ 45 DGÜW-V

Fassungen
05.11.2004 bis 24.06.2015 — BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 4525.06.201528.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 165/2015
§ 4505.11.200424.06.2015 BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

05.11.2004BGBl. II Nr. 420/2004

Außerkrafttretensdatum

24.06.2015danach: BGBl. II Nr. 165/2015

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Dichtheitsprüfungen

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Dichtheitsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Rohrleitung einschließlich ihrer Ausrüstung bezüglich der technischen Dichtheit.
  2. Absatz 2,Die Dichtheitsprüfung ist im abgestellten Zustand der Rohrleitung mit einem Druck, der mindestens dem 1,1fachen Betriebsdruck entspricht, mit dem Inhaltsstoff (Betriebsmedium) oder einem geeigneten flüssigen oder gasförmigen Medium, vorzunehmen. Bei Rohrleitungen, die eine Flüssigkeit als Inhaltsstoff haben, kann bei Anwendung der Dichtheitsprüfung mit einem gasförmigen Medium, die Höhe des Prüfdruckes mit 5 bar begrenzt werden.
  3. Absatz 3,Die Beurteilung der Dichtheit hat durch
    1. Ziffer eins
      eine Besichtigung der unter Druck stehenden Rohrleitung sowie der zugehörigen Ausrüstung gegebenenfalls unter Zuhilfenahme Undichtheiten anzeigender Mittel während der Dichtheitsprüfung, oder
    2. Ziffer 2
      eine Druckverlustmessung über einen dafür geeigneten Zeitraum, bei Berücksichtigung von Temperaturänderungen,
    zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Bei erdverlegten Rohrleitungen ist die Dichtheit durch oberirdische Besichtigung, zB Trassenbegehung, oder mit elektrischem Ortungsverfahren mit Messsonden oder durch Kontrolle mit Leckwarneinrichtungen oder durch Kontrolle der Differenz der zu- und abfließenden Medienmengen oder im abgestellten Zustand durch Druckverlustmessungen zu beurteilen.
  5. Absatz 5,Bei erdverlegten Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 4 (Anlage 4) oder dazu gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
  6. Absatz 6,Für Rohrleitungen gemäß Paragraph 44, Absatz 6, kann die Dichtheitsprüfung durch andere Prüf- oder Überwachungsverfahren ersetzt werden, soferne durch diese eine gleichwertige Aussage möglich ist.
  7. Absatz 7,Erlauben die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung keine sicherheitstechnische Beurteilung, sind ergänzende Prüfungen, zB für Rohrleitungen gemäß Paragraph 44, Absatz 3, 4, oder 6 eine Druckprüfung gemäß Paragraph 47,, vorzunehmen.

Schlagworte

Prüfverfahren

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40058118