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§ 48 DGÜW-V

Fassungen
05.11.2004 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 4805.11.200428.12.2015 BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

05.11.2004BGBl. II Nr. 420/2004

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Innere Untersuchungen

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,An Rohrleitungen gemäß Paragraph 44, Absatz 5,, die aufgrund ihrer Betriebsweise und der bisherigen Betriebserfahrung anfällig sind für eine innere Schädigung, zB Innenkorrosion, Erosion, Spannungsrisskorrosion, ist bei Anwendung des Paragraph 44, Absatz 6, zusätzlich zur äußeren Untersuchung gemäß Paragraph 46 und zur Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 45, eine innere Untersuchung zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes vorzunehmen. Dazu sind zumindest an den gefährdeten Stellen Prüfverfahren einzusetzen, die einen Nachweis etwaiger Schädigung erlauben. Dies kann durch Innenbesichtigung oder Endoskopie, durch zerstörungsfreie Prüfungen, zB Radiographie, Ultraschallprüfung von der Außenseite und durch Wanddickenkontrolle, einzeln oder in Kombination erfolgen. Maßnahmen zur besonderen Korrosionsüberwachung, zB Korrosionssonden oder Prüfstrecken, sind Prüfungen bezüglich Korrosion gleichwertig, wenn damit die anzunehmenden Schädigungen nachweislich erfasst werden.
  2. Absatz 2,Falls der Maßnahmenkatalog innere Untersuchungen vorsieht, sind diese durchzuführen.
  3. Absatz 3,Wenn durch andere Überwachungsmaßnahmen eine zur inneren Untersuchung gleichwertige Aussage möglich ist, kann die innere Untersuchung durch diese ersetzt werden.
  4. Absatz 4,Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Rohrleitungen durch Analogieschluss beurteilt werden kann und repräsentative Teile der Rohrleitung durch die Prüfung erfasst wurden.
  5. Absatz 5,Ist mit den Überwachungsmaßnahmen gemäß Absatz eins bis 3 keine sicherheitstechnische Beurteilung möglich, sind ergänzende Prüfungen, zB eine Druckprüfung, vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40058121