Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
2. Hauptstück
Bescheinigungen, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollberichte
Allgemeines
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Dokumentation der Tätigkeiten gemäß der Teile 3, 4, 6 und 8 dieser Verordnung besteht:
für den Nachweis des rechtmäßigen Inverkehrbringens aus Bescheinigungen, Konformitätserklärungen, Attesten, Bestätigungen, Betriebsanleitungen usw.,
für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen vorgenommenen Bestätigungen des gesetzeskonformen Zustandes bzw. Zustandsmerkmals anlässlich der ersten Betriebsprüfung, den Betriebsprüfungen, und den wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen) des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen aus Bescheinigungen wobei Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch als Bescheinigungen gelten,
für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen sicherheitstechnisch bewerteten Prüfungen aus Überwachungsberichten,
für von Kesselprüfstellen, Werksprüfstellen oder akkreditierten Prüfstellen vorgenommenen Prüfungen aus Prüfberichten,
für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen vorgenommenen Kontrollen aus Kontrollberichten.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind von akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen sowie Erstprüfstellen, abhängig von den Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung, Bescheinigungen, Überwachungs- oder Prüfberichte auszustellen, wobei Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch eine Bescheinigung ersetzen.Abweichend von Absatz eins, sind von akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen sowie Erstprüfstellen, abhängig von den Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung, Bescheinigungen, Überwachungs- oder Prüfberichte auszustellen, wobei Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch eine Bescheinigung ersetzen.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 4 werden bei Anwendung des § 43 Abs. 5 oder Anlage 3 Z 10.1.5.5 die Bescheinigungen, Überwachungs- und Prüfberichte der Kessel- bzw. Werksprüfstelle durch den Prüfbericht der prüfenden Stelle ersetzt.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 werden bei Anwendung des Paragraph 43, Absatz 5, oder Anlage 3 Ziffer 10 Punkt eins Punkt 5 Punkt 5, die Bescheinigungen, Überwachungs- und Prüfberichte der Kessel- bzw. Werksprüfstelle durch den Prüfbericht der prüfenden Stelle ersetzt.
Schlagworte
Überwachungsbericht, Prüfbericht, Prüfstelle, Kesselprüfstelle
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40058123