Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Überwachungsberichte
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Überwachungsberichte über:
die erste Betriebsprüfung;
wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen),
des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen haben mindestens folgende Informationen zu enthalten:
Art der Überwachung gemäß Z 1 bis Z 6;Art der Überwachung gemäß Ziffer eins bis Ziffer 6,;
Verweis auf Verfahrens,- Arbeits- oder Prüfanweisung gemäß den qualitätssichernden Regelungen der Prüfstelle;
Angaben zur Identifikation des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen, bei Z 1 bis Z 4 auch mehrerer Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, gegebenenfalls durch Verweis auf die Ident-Nummer des Prüfbuches;Angaben zur Identifikation des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen, bei Ziffer eins bis Ziffer 4, auch mehrerer Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, gegebenenfalls durch Verweis auf die Ident-Nummer des Prüfbuches;
Datum der Prüfung oder Untersuchung bzw. der Teilprüfung;
Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen und Kontrollen;
Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte über Prüfungen und Kontrollen gemäß Z 11, für die ein Prüf- oder Kontrollbericht auszustellen ist;Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte über Prüfungen und Kontrollen gemäß Ziffer 11,, für die ein Prüf- oder Kontrollbericht auszustellen ist;
Bei Durchführung von partiellen Prüfungen, geprüfter Bereich und Ergebnis der Prüfung sowie falls zutreffend Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte gemäß Z 12;Bei Durchführung von partiellen Prüfungen, geprüfter Bereich und Ergebnis der Prüfung sowie falls zutreffend Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte gemäß Ziffer 12,;
Sicherheitstechnische Bewertung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung;
Verweis auf zusätzliche, über die in Z 12 geforderte hinausgehende Dokumentationen;Verweis auf zusätzliche, über die in Ziffer 12, geforderte hinausgehende Dokumentationen;
Name des Kessel- bzw. Werksprüfers, der die Überwachung durchgeführt hat;
Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle.
(2)Absatz 2,Überwachungsberichte können, sofern die in Abs. 1, Z 7 bis 15 angeführten Informationen enthalten sind, als Checklisten erstellt und abgezeichnet werden.Überwachungsberichte können, sofern die in Absatz eins,, Ziffer 7 bis 15 angeführten Informationen enthalten sind, als Checklisten erstellt und abgezeichnet werden.
(3)Absatz 3,Überwachungsberichte können mit zugehörigen Prüf- oder Kontrollberichten zusammengefasst werden, zB auf einem Formular, wenn sie eindeutig als selbständiger Teil erkennbar sind.
(4)Absatz 4,Überwachungsberichte über mehrere Überwachungsmaßnahmen für denselben Dampfkessel, Druckbehälter oder dieselbe Rohrleitung, die zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt wurden, können in einem Bericht zusammengefasst werden.
(5)Absatz 5,Wurden Prüfungen oder Untersuchungen in Teilen durchgeführt, ist der zugehörige Überwachungsbericht erst nach Abschluss der Teilprüfungen und Zusammenfassung der Ergebnisse zu erstellen.
Schlagworte
Verfahrensanweisung, Arbeitsanweisung, Prüfbericht, Kesselprüfer,
Kesselprüfstelle
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40058125