Rechtstracker.at

§ 56 DGÜW-V

Fassungen
05.11.2004 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 5605.11.200428.12.2015 BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

05.11.2004BGBl. II Nr. 420/2004

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Anforderungen

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Das Prüfbuch hat den Anforderungen der Absatz 2 bis 12 zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Ausführung des Prüfbuches hat aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Einen festen Umschlag,
    2. Ziffer 2
      einen fest mit dem Umschlag verbundenen (gebundenen) Teil und
    3. Ziffer 3
      einen Teil mit einer Vorrichtung zum Anschließen (Einheften) von Bescheinigungen und Dokumenten.
  3. Absatz 3,Das Prüfbuch hat jenes Format aufzuweisen, das ein einwandfreies Anschließen von Bescheinigungen und Dokumenten im Format A 4 (297x210 mm) gemäß ISO 216 (Anlage 4) ermöglicht.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2 und 3 hat ein elektronisches Prüfbuch aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      ein Deckblatt,
    2. Ziffer 2
      einen Bereich für Eintragungen, der inhaltlich dem gebundenen Teil gemäß Absatz 2, Ziffer 2, entspricht und
    3. Ziffer 3
      einen Bereich für das elektronische Anschließen von Bescheinigungen und Dokumenten.
  5. Absatz 5,Der Umschlag gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bzw. das Deckblatt gemäß Absatz 4, Ziffer eins, hat die Aufschrift „Prüfbuch gemäß Druckgeräteüberwachungsverordnung“, die zutreffende Bezeichnung des oder der vom Prüfbuch erfassten „Dampfkessel“, „Druckbehälter“, „Rohrleitung“ sowie die Ident-Nummer des Prüfbuches, bestehend aus der Kurzbezeichnung der Kesselprüfstelle und der Zahl des Prüfbuches, aufzuweisen.
  6. Absatz 6,Der gebundene Teil gemäß Absatz 2, Ziffer 2, bzw. der Bereich für Eintragungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat die Ident-Nummer sowie folgende

Abschnitte zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    für die Identifikation des oder der vom Prüfbuch erfassten
    Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, insbesondere:
    Art des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, Inhaltsstoff, Kenngrößen, Hersteller, Baujahr, technische Beschreibung, Sicherheitsausrüstung, sonstige Ausrüstung, Verweis auf Dokumentation;
  2. Ziffer 2
    für das Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, insbesondere:
    Inverkehrbringer, Erstprüfstelle oder benannte Stelle, Datum der ersten Druckprüfung bzw. Jahr der CE-Kennzeichnung, Prüfdruck, Prüfmedium, Verweis auf die Dokumentation;
  3. Ziffer 3
    für die Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung):
    Standort (Aufstellungsort), Betreiber, Befund, Verweis auf die Dokumentation, Datum der Durchführung;
  4. Ziffer 4
    für die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen:
    Zuteilung und Datum der Durchführung, gegebenenfalls Verweis auf Sonderbestimmung oder spezielles Prüfprogramm in der Dokumentation
    1. Litera a
      für die Gefahrenanalyse (bei Zuteilung zu einer Prüfstufe oder speziellem Prüfprogramm):
      Datum der Durchführung, Verweis auf Dokument,
    2. Litera b
      für den Maßnahmenkatalog (bei Zuteilung zu einer Prüfstufe oder speziellem Prüfprogramm):
      Datum der Durchführung, Verweis auf Dokument;
  5. Ziffer 5
    für Betriebsprüfungen:
    Grund der Betriebsprüfung, Zeitraum der Außerbetriebnahme bzw. neuer Standort, Datum der Durchführung, Befund und gegebenenfalls Hinweis auf Auflagen, Verweis auf die Dokumentation;
  6. Ziffer 6
    für den Betreiber:
    Name, Anschrift, Beginn der Betreiberfunktion;
  7. Ziffer 7
    für die zuständige Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle:
    Name, Anschrift der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle und Prüfstellenzeichen sowie Datum der Beauftragung, Verweis auf Übernahmebescheinigung;
  8. Ziffer 8
    Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen:
    Art, Datum der Durchführung, Befund (weiterer Betrieb) und gegebenenfalls Hinweis auf Auflagen, Verweis auf Dokumentation, Art und Jahr der nächstfälligen Maßnahme.
  1. Absatz 7,Die Abschnitte gemäß Absatz 6, sind zusätzlich mit folgenden Vermerken zu versehen:
    1. Ziffer eins
      für Absatz 6, Ziffer eins und 2 :
      „eingetragen durch .......“ und vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens,
    2. Ziffer 2
      für Absatz 6, Ziffer 3 bis 5 :
      „durchgeführt durch .......“ und vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers, bei Absatz 6, Ziffer 4, oder 5: bzw. Werksprüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens,
    3. Ziffer 3
      für Absatz 6, Ziffer 6 und 7 :
      Eingetragen durch ...“ und vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers bzw. Werksprüfers oder des für die vorgenommenen Tätigkeiten verantwortlichen Prüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens,
    4. Ziffer 4
      für Absatz 6, Ziffer 8 :
      vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers bzw. Werksprüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens.
  2. Absatz 8,Abweichend von Absatz 7, sind bei elektronischer Führung des Prüfbuches elektronisch gesicherte Unterschriften und elektronisch gesicherte Prüfstellenzeichen zu verwenden.
  3. Absatz 9,Der Aufbau der einzelnen Abschnitte gemäß Absatz 6, ist in der Anlage 2 beispielhaft dargestellt. Die Ausführungen in der Anlage stellen eine Spezifizierung der Auflistung gemäß Absatz 6, dar. Abweichungen davon sind zulässig, sofern die dargestellten Informationen erhalten bleiben und der Systematik gefolgt wird.
  4. Absatz 10,Die Abschnitte gemäß Absatz 6, haben Raum für mindestens folgende Eintragungen zu umfassen, wobei die einzelnen Räume getrennt werden können:
    1. Ziffer eins
      für Absatz 6, Ziffer eins bis 3 : für eine Eintragung,
    2. Ziffer 2
      für Absatz 6, Ziffer 4 :, für zwei Eintragungen,
    3. Ziffer 3
      für Absatz 6, Ziffer 5 :, für drei Eintragungen,
    4. Ziffer 4
      für Absatz 6, Ziffer 6 und 7 : für zwei Eintragungen,
    5. Ziffer 5
      für Absatz 6, Ziffer 8 :, für 50 Eintragungen.
  5. Absatz 11,Reicht der gemäß Absatz 10, vorgesehene Raum für erforderliche Eintragungen bei papiermäßiger Führung des Prüfbuches nicht aus, sind die entsprechenden Abschnittblätter im Einheftteil einzuheften und ein diesbezüglicher Vermerk im gebundenen Teil anzubringen.
  6. Absatz 12,Bei papiermäßiger Führung des Prüfbuches muss die Einheftvorrichtung die sichere Aufnahme von gelochten Dokumenten gewährleisten und zum Einheften von mindestens 100 Dokumenten geeignet sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40058129