Rechtstracker.at

§ 57 DGÜW-V

Fassungen
05.11.2004 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 5705.11.200428.12.2015 BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

05.11.2004BGBl. II Nr. 420/2004

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

4. Hauptstück
Eintragungen und Anschluss von Dokumenten

Dokumentation der ersten Betriebsprüfung

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die Kesselprüfstelle hat die von ihr vorgenommene erste Betriebsprüfung zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz 6, dem Prüfbuch anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Kesselprüfstelle hat im Prüfbuch die Abschnitte betreffend Identifikation und Inverkehrbringen gemäß der vorliegenden Dokumentation auszufüllen und jeweils mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kesselprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
  3. Absatz 3,Die Kesselprüfstelle hat die Dokumentation betreffend Identifikation und Inverkehrbringen dem Prüfbuch anzuschließen.
  4. Absatz 4,Übersteigt die vorhandene Dokumentation betreffend die Identifikation und das Inverkehrbringen jenes Maß, das gemäß Paragraph 18, Kesselgesetz bzw. gemäß der Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen gefordert wird, und ist aufgrund des Umfanges der vorhandenen Dokumentation ein Anschließen an das Prüfbuch nicht möglich, ist nur die in Paragraph 18, Kesselgesetz bzw. in den Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen geforderte Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Diese Teildokumentation ist mit einem Vermerk der Kesselprüfstelle zu versehen, der auf die weiterreichende Dokumentation, die vom Betreiber aufzubewahren ist, hinweist. Ist die vorhandene Dokumentation in sich abgeschlossen, können Kopien der Dokumente, die in Paragraph 18, Kesselgesetz bzw. gemäß der Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mindestens gefordert sind, ebenfalls mit dem Vermerk der Kesselprüfstelle hinsichtlich der Orginaldokumentation versehen, dem Prüfbuch angeschlossen werden.
  5. Absatz 5,Die Kesselprüfstelle hat nach Durchführung der ersten Betriebsprüfung den Abschnitt Inbetriebnahme auszufüllen, den Befund einzutragen und mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kesselprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
  6. Absatz 6,Die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz eins, hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die für das Inverkehrbringen erforderlichen Dokumente gemäß Paragraph 8, Ziffer eins und gegebenenfalls jene nach Ziffer 2, einschließlich der Kontrolle der Kennzeichnung gemäß Paragraph 8, Ziffer 3,,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Dokumentation der Kontrollen gemäß Paragraph 8, Ziffer 4 bis 6,
    3. Ziffer 3
      Dokumentation der Prüfungen gemäß Paragraph 9, (Ausrüstung);
    4. Ziffer 4
      Dokumentation der Prüfungen gemäß Paragraph 10, (äußerer Zustand);
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls die Dokumentation der Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage gemäß Paragraph 10, Absatz 3,;
    6. Ziffer 6
      Dokumentation der Aufstellungsprüfung gemäß Paragraph 11,;
    7. Ziffer 7
      sowie, falls zutreffend die Dokumentation der miterfassten Rohrleitungen gemäß Paragraph 7, Absatz 7,

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40058130