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§ 60 DGÜW-V

Fassungen
05.11.2004 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 6005.11.200428.12.2015 BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

05.11.2004BGBl. II Nr. 420/2004

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Dokumentation der Überwachung gemäß einer Sonderbestimmung

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Sind in einer Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 Überwachungsmaßnahmen durch eine Kessel- oder Werksprüfstelle vorgesehen, hat diese die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Sofern die Überwachungsmaßnahmen dies erlauben, sind sie nach:
    1. Ziffer eins
      äußeren Untersuchungen
    2. Ziffer 2
      inneren Untersuchungen
    3. Ziffer 3
      Druckprüfungen und
    4. Ziffer 4
      Dichtheitsprüfungen
    zu unterscheiden.
  2. Absatz 2,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme (Untersuchung, Prüfung oder sonstige Maßnahme) im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
  3. Absatz 3,Sind in der Sonderbestimmung Prüffristen vorgesehen, so ist die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.
  4. Absatz 4,Die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz eins, ist analog zu den zutreffenden Bestimmungen für die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen) gemäß Paragraphen 61, Absatz 4, 62, Absatz 5, oder 63 Absatz 5, auszuführen. Zusätzlich gelten die in den jeweiligen Sonderbestimmungen enthaltenen Festlegungen für die Dokumentation.

Schlagworte

Kesselprüfstelle, Kesselprüfer

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40058133