Rechtstracker.at

§ 62 DGÜW-V

Fassungen
05.11.2004 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 6205.11.200428.12.2015 BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

05.11.2004BGBl. II Nr. 420/2004

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Prüfstufen für Druckbehälter

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommene Überwachungsmaßnahme an Druckbehältern gemäß 6. Teil,
    1. Ziffer 3
      Hauptstück, jeweils für die:
      1. Ziffer eins
        äußere Untersuchung
      2. Ziffer 2
        innere Untersuchung
      3. Ziffer 3
        Druckprüfung
      4. Ziffer 4
        gegebenenfalls Dichtheitsprüfung
    zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz 5, dem Prüfbuch anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme im Prüfbuch im Abschnitt „Überwachungsmaßnahmen“ nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- oder Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
  3. Absatz 3,Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen als nächstfällige Maßnahme nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.
  4. Absatz 4,Bei Durchführung einer Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle hat diese darüber einen Prüf- bzw. Überwachungsbericht auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen. Die Prüfung ist von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen in einer eigenen Zeile unter Angabe der Prüfung, dem Durchführungsdatum, dem Ergebnis (weiterer Betrieb) und dem Hinweis auf den Prüf- bzw. Überwachungsbericht einzutragen und mit der Unterschrift des Prüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen. Der Bericht ist dem Prüfbuch anzuschließen.
  5. Absatz 5,Die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz eins, hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Kontrolle gemäß Paragraph 34, Absatz 3, und
    2. Ziffer 2
      die zutreffende Dokumentation gemäß Absatz 6 bis 9,
  6. Absatz 6,Die Dokumentation für die äußere Untersuchung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Überprüfung des äußeren Zustandes und der Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Ziffer eins und 2 als:
      1. Litera a
        Sichtprüfung
      2. Litera b
        Prüfungen nach Maßnahmenkatalog
      gegebenenfalls
      1. Litera c
        ergänzende Prüfungen gemäß Paragraph 40, Absatz 3 und 6
      2. Litera d
        partielle Prüfungen
      3. Litera e
        Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß Paragraph 40, Absatz 6, bzw. 7
      4. Litera f
        Prüfungen drucktragender Wandungen an erdverlegten Druckbehältern gemäß Paragraph 40, Absatz 8
      5. Litera g
        Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes bei erdverlegten Druckbehältern gemäß Paragraph 40, Absatz 9
      6. Litera h
        Prüfungen überhitzungsgefährdeter Druckbehälter gemäß Paragraph 39, Absatz 2,
  7. Absatz 7,Die Dokumentation für die innere Untersuchung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Überprüfung der druckbeanspruchten Wandungen des Druckbehälters einschließlich seiner Ausrüstung.
    2. Ziffer 2
      Die Durchführung der Überprüfung gemäß Ziffer eins, als:
      1. Litera a
        Sichtprüfung
      2. Litera b
        Prüfungen nach Maßnahmenkatalog
      gegebenfalls
      1. Litera c
        ergänzende Prüfungen gemäß Paragraph 41, Absatz 2
      2. Litera d
        partielle Prüfungen
      3. Litera e
        andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3
      4. Litera f
        Prüfungen innen nicht besichtigbarer Komponenten gemäß Paragraph 41, Absatz 5
      5. Litera g
        Prüfungen auf Lebensdauer berechneter Teile gemäß Paragraph 41, Absatz 9
      6. Litera h
        Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß Paragraph 41, Absatz 7 und 8
      7. Litera i
        Prüfungen überhitzungsgefährdeter Druckbehälter gemäß Paragraph 39, Absatz 2,
  8. Absatz 8,Die Dokumentation für die Druckprüfung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Prüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm;
      gegebenenfalls
    2. Ziffer 2
      andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß Paragraph 42, Absatz 6, mit Angabe des angewandten Prüfdruckes;
    3. Ziffer 3
      außerordentliche Druckprüfung gemäß Paragraph 42, Absatz 8,;
    4. Ziffer 4
      Gasdruckprüfung gemäß Paragraph 42, Absatz 7,;
    5. Ziffer 5
      Prüfung der Armaturen gemäß Paragraph 42, Absatz 11
  9. Absatz 9,Die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Prüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, Haltezeit, bzw. Dichtheitsprüfprogramm;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß Paragraph 43, Absatz 6,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls Vermerk über die Prüfungsdurchführung bei Anwendung von Paragraph 43, Absatz 5,
  10. Absatz 10,Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Absatz 6 bis 9 zu dokumentieren und, falls erforderlich, in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen im Prüfbuch analog zu Absatz 2 und 3 einzutragen.

Schlagworte

Kesselprüfstelle, Kesselprüfer, Prüfstelle, Prüfbericht

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40058135